Rz. 207

Für die Abziehbarkeit der Verschmelzungskosten beim übertragenden und beim übernehmenden Rechtsträger gelten unterschiedliche Regelungen. Während Verschmelzungskosten beim übertragenden Rechtsträger grundsätzlich zu abziehbaren Betriebsausgaben führen, gilt dies beim übernehmenden Rechtsträger nur im Rahmen von § 4 Abs. 4 S. 1 UmwStG.[1]

 

Rz. 208

Für die Zuordnung der Verschmelzungskosten zur übertragenden Körperschaft oder zum übernehmenden Rechtsträger besteht kein Wahlrecht. Ausschlaggebend für die Zuordnung ist, in wessen Sphäre die Verschmelzungskosten entstehen. Jeder Beteiligte hat die auf ihn entfallenden Kosten selbst zu tragen.[2] Die Kostenzuordnung richtet sich nach dem objektiven wirtschaftlichen Veranlassungsprinzip. Davon abweichende vertragliche Kostenübernahmeregelungen sind nicht anzuerkennen. Nicht maßgebend ist auch, wer Schuldner der entsprechenden Kosten ist.[3]

 

Rz. 209

Der übertragende Rechtsträger darf für die GrESt, die infolge der Verschmelzung entsteht, keine Rückstellung bilden.[4] Dies gilt unabhängig davon, wer die GrESt laut Verschmelzungsvertrag zu tragen hat. Die GrESt entsteht erst mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister. Die Rückwirkungsfiktion gilt für sie nicht. Da der übertragende Rechtsträger mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister erlischt, kommt er als Schuldner der GrESt nicht mehr in Betracht. Auch der übernehmende Rechtsträger kann insoweit keine Rückstellung bilden, da die GrESt – es handelt sich um objektbezogene Kosten – zu den Anschaffungsnebenkosten des übergehenden Grundstücks gehört und zu aktivieren ist.[5]

 

Rz. 210

Die übertragende Körperschaft hat nur solche Verschmelzungskosten zu tragen, die mit ihrer Gesellschaftsform zusammenhängen. Die Kosten müssen in einem Kausalzusammenhang mit der Verschmelzung stehen und für die rechtliche Umsetzung der Verschmelzung erforderlich sein.[6] Hierzu gehören nur anlässlich der Verschmelzung entstehende Kosten – wie z. B. administrative Kosten ohne rechtlichen Bezug zur Verschmelzung – nicht.[7] Kosten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verschmelzung stehen, sind als Betriebsausgaben abziehbar und mindern den von der übertragenden Körperschaft zu versteuernden laufenden Gewinn.[8] Zu den der übertragenden Körperschaft zuzuordnenden Kosten der Verschmelzung gehören insbesondere die Hälfte der Kosten für die Erstellung des Verschmelzungsvertrags, die Kosten des Verschmelzungsbeschlusses, die Kosten der Anmeldung und Eintragung des Verschmelzungsbeschlusses, die Kosten der Hauptversammlung, auf der dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt wird und die Kosten der Übertragungsbilanz.[9] Nicht abzugsfähig sind die auf den übertragenden Rechtsträger entfallenden Gebühren für eine verbindliche Auskunft. Bei ihnen handelt es sich um eine auf die KSt entfallende Nebenleistung, für die § 10 Nr. 2 KStG gilt. Entsprechendes gilt für die GewSt nach § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 4 Abs. 5b EStG.[10]

 

Rz. 211

Trägt der übernehmende Rechtsträger Verschmelzungskosten, welche die übertragende Körperschaft zu begleichen hat, liegt eine verdeckte Einlage vor, sofern der übernehmende Rechtsträger an der übertragenden Körperschaft beteiligt ist.[11] Übernimmt in diesem Fall die übertragende Körperschaft Verschmelzungskosten, die der übernehmende Rechtsträger zu tragen hat, führt dies bei der übertragenden Körperschaft zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.[12] Werden die Verschmelzungskosten nicht vom übertragenden Rechtsträger, sondern von einer Konzernobergesellschaft getragen, liegt ebenfalls eine verdeckte Einlage vor, wenn die Konzernobergesellschaft die entsprechenden Aufwendungen für eigene Rechnung aber im Interesse des übertragenden Rechtsträgers trägt.[13]

Rz. 212 – 216 einstweilen frei

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