Rz. 192

Widerspricht ein Gesellschafter formwirksam dem Verschmelzungsbeschluss des übertragenden Rechtsträgers, steht ihm nach den §§ 29 bis 31 und § 36 UmwG bei Ausscheiden ein Anspruch auf eine Barabfindung zu. Dieser Anspruch richtet sich nach § 29 Abs. 1 UmwG gegen den übernehmenden Rechtsträger. Damit ist diese Abfindungsverpflichtung nicht in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft zu berücksichtigen. Vielmehr handelt es sich um eine Verbindlichkeit des übernehmenden Rechtsträgers.[1] Sie mindert den Übernahmegewinn bzw. erhöht den Übernahmeverlust, da sie zu den Anschaffungskosten der von dem ausscheidenden Gesellschafter erworbenen Anteile gehört. Die Abfindung gilt nicht als andere Gegenleistung i. S. d. § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UmwStG.[2]

[1] Möhlenbrock/Werner/Pung, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 3 UmwStG Rz. 137; Birkemeier, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 3 UmwStG Rz. 117.
[2] Birkemeier, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 3 UmwStG Rz. 117.

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