Rz. 62

Die Steuerfolgen (Zugehörigkeitsdauer zum Betriebsvermögen, Eintritt in die Rechtsstellung, AfA, spätere Erhöhung der Anschaffungskosten im Falle eines Einbringungsgewinns I oder II) auf der Ebene der formgewechselten Kapitalgesellschaft ergeben sich aus der entsprechenden Anwendung des § 23 UmwStG. Zu einer entsprechenden Anwendung der Regelung des § 23 Abs. 6 i. V. m. § 6 Abs. 1 u. 3 UmwStG kann es beim Formwechsel indes nicht kommen.

 

Rz. 63

Soweit es für die entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 4 UmwStG darauf ankommt[1], ob eine Übertragung im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt ist, ist der Formwechsel aufgrund seiner Rechtsgrundlage im UmwG und der steuergesetzlichen Fiktion der Vermögensübertragung der Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gleichzusetzen.[2] Dies gilt auch im Falle einer Miteinbringung von Sonderbetriebsvermögen.

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