Rz. 133a
In § 24 UmwStG wurden die gleichen Begrenzungen für sonstige Gegenleistungen implementiert wie in den § 20 und § 21 UmwStG. Diese Begrenzung war aus Sicht der Finanzverwaltung notwendig geworden, da der BFH unter Anwendung der Einheitstheorie entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung[1] zwischenzeitlich entschieden hatte, dass auch im Rahmen einer Einbringung nach § 24 UmwStG eine Buchwerteinbringung möglich ist, wenn die Summe aus dem Nominalbetrag der Gutschrift auf dem Kapitalkonto des Einbringenden bei der Personengesellschaft und dem gemeinen Wert der gewährten sonstigen Gegenleistung den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens nicht übersteigt.[2]
3.3.2.2.1 Ermittlung der Wertobergrenze
Rz. 133b
Es wird verwiesen auf die entsprechenden Ausführungen zu § 20 UmwStG.[1]
Rz. 133c – 133d einstweilen frei
3.3.2.2.2 Überschreiten der Wertobergrenze
Rz. 133e
Die Möglichkeit zur Buchwertfortführung besteht nur, soweit die Wertobergrenze nicht überschritten wird. Bei einem Überschreiten der Wertobergrenze kommt es zwangsläufig zu einer anteiligen Aufdeckung der stillen Reserven. Nach der Gesetzesbegründung wird der die Wertobergrenze übersteigende gemeine Wert der sonstigen Gegenleistungen im Ergebnis als (schädliches) Entgelt gewertet und die Höhe der aufzudeckenden stillen Reserven nach den Grundsätzen der Trennungstheorie bestimmt.[1]
3.3.2.2.3 "Überdimensionierte" sonstige Gegenleistung
Rz. 133f
In Ausnahmefällen, wenn der gemeine Wert der sonstigen Gegenleistung weit über dem Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens liegt, kann der gemeine Wert der sonstigen Gegenleistung noch über dem sich nach § 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG ergebenden Wert liegen.[1] In diesen Ausnahmefällen ist das eingebrachte Betriebsvermögen nach § 24 Abs. 2 S. 4 UmwStG mindestens mit dem gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistung anzusetzen.
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