Rz. 85
Ungeachtet dessen, in welchem Umfang neben der Gewährung neuer Gesellschaftsrechte ggf. eine Gutschrift auf einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto erfolgt, steht die uneingeschränkte Anwendung des § 24 UmwStG außer Frage, wenn die Einbringung zu fremdüblichen Bedingungen durchgeführt wird. Fremdübliche Bedingungen liegen vor, wenn der Einbringende durch die Einbringung weder be- noch entreichert wird.
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