Rz. 173

Unschädlich für die Noch-Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ist es jedoch, wenn die Weiterübertragung zum gemeinen Wert erfolgte. In diesem Fall kommt es dann statt der Aufstockung zu einem sofort abzugsfähigen Aufwand im entsprechenden Übertragungsjahr.[1]

 

Rz. 174

Eine Weiterübertragung zum gemeinen Wert liegt vor, wenn alle stillen Reserven aufgedeckt wurden.[2]

Rz. 175 einstweilen frei

 

Rz. 176

Schädliche Weiterübertragungen liegen insbesondere vor bei Weiterübertragungen unter dem gemeinen Wert gem. § 20 oder § 21 UmwStG, § 6 Abs. 5 EStG oder § 6 Abs. 3 EStG.

 

Rz. 177

Auch Verschmelzungen oder Spaltungen unter dem gemeinen Wert stellen wohl schädliche Übertragungen dar und zwar auch für den Fall, dass die übernehmende Gesellschaft in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft eintritt.[3]

Rz. 178 einstweilen frei

 

Rz. 179

Der Einbringungsgewinn I kann nach inzwischen wohl h. M. steuerlich auch dann berücksichtigt werden , wenn das Wirtschaftsgut bei der übernehmenden Gesellschaft zufällig untergeht.[4]

Rz. 180 einstweilen frei

 

Rz. 181

Wird ein Wirtschaftsgut unter dem gemeinen Wert an einen Gesellschafter veräußert, soll eine Übertragung zum gemeinen Wert vorliegen, da die stillen Reserven infolge der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung im Ergebnis besteuert werden.[5]

[1] Patt, in Dötsch/Patt/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 23 UmwStG Rz. 125.
[2] BT-Drs. 16/2710, 50.
[3] Patt, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 23 UmwStG Rz. 139; A. A. Förster/Wendland, BB 2007, 631, 636; Ritzer, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2019, § 23 UmwStG Rz. 144.
[4] Ritzer, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2019, § 23 Rz. 146; BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 23.09.
[5] Ritzer, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2019, § 23 UmwStG Rz. 155; Patt, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 23 UmwStG Rz. 134.

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