Rz. 173
Unschädlich für die Noch-Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ist es jedoch, wenn die Weiterübertragung zum gemeinen Wert erfolgte. In diesem Fall kommt es dann statt der Aufstockung zu einem sofort abzugsfähigen Aufwand im entsprechenden Übertragungsjahr.[1]
Rz. 174
Eine Weiterübertragung zum gemeinen Wert liegt vor, wenn alle stillen Reserven aufgedeckt wurden.[2]
Rz. 175 einstweilen frei
Rz. 176
Schädliche Weiterübertragungen liegen insbesondere vor bei Weiterübertragungen unter dem gemeinen Wert gem. § 20 oder § 21 UmwStG, § 6 Abs. 5 EStG oder § 6 Abs. 3 EStG.
Rz. 177
Auch Verschmelzungen oder Spaltungen unter dem gemeinen Wert stellen wohl schädliche Übertragungen dar und zwar auch für den Fall, dass die übernehmende Gesellschaft in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft eintritt.[3]
Rz. 178 einstweilen frei
Rz. 179
Der Einbringungsgewinn I kann nach inzwischen wohl h. M. steuerlich auch dann berücksichtigt werden , wenn das Wirtschaftsgut bei der übernehmenden Gesellschaft zufällig untergeht.[4]
Rz. 180 einstweilen frei
Rz. 181
Wird ein Wirtschaftsgut unter dem gemeinen Wert an einen Gesellschafter veräußert, soll eine Übertragung zum gemeinen Wert vorliegen, da die stillen Reserven infolge der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung im Ergebnis besteuert werden.[5]
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