Rz. 44
Nach herrschender und durch den BFH bestätigter Auffassung führt die Besitzzeitanrechnung auch dazu, dass die weitere Besitzzeit der übernehmenden Gesellschaft auf etwaige für den Einbringenden geltende Verbleibensfristen angerechnet wird.[1]
Rz. 45 – 49 einstweilen frei
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