Rz. 183

Ein Bewertungswahlrecht steht dem Einbringenden auch dann zu, wenn die Voraussetzungen des Art. 8 der Fusionsrichtlinie erfüllt sind. Sollte der Einbringende das Bewertungswahlrecht in Anspruch nehmen, dann wird gem. § 21 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Hs. 2 UmwStG der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erhaltenen Anteile ungeachtet eines etwaigen DBA so besteuert, wie der Gewinn aus einer Veräußerung der eingebrachten Anteile besteuert worden wäre. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Hs. 3 UmwStG werden der späteren Veräußerung der erhaltenen Anteile andere Vorgänge, wie die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft, gleichgestellt.

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