Rz. 79

§ 21 UmwStG ist nicht anwendbar auf die verdeckte Einlage von Gesellschaftsanteilen, da der Einbringende hier per definitionem als Gegenleistung keine neuen Anteile erhält.

 

Rz. 80

Auch soweit die Übertragung von Anteilen i. S. d. § 17 EStG anteilig ohne Gewährung einer Gegenleistung erfolgt, stellt sich der Vorgang gem. § 17 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 2 EStG aus Sicht des Einbringenden als Veräußerungsgeschäft unter Aufdeckung der stillen Reserven dar. Anteile i. S. d. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG fallen nicht in den Anwendungsbereich von § 21 UmwStG (Rz. 30).

 

Rz. 81

Im Ergebnis führt die verdeckte oder teilweise verdeckte Einlage von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen nach den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen regelmäßig zur Aufdeckung und Besteuerung der in den übertragenen Anteilen enthaltenen stillen Reserven.

 

Rz. 82

Fraglich ist, ob bzw. in welchem Umfang bei einer nur teilweise verdeckten Übertragung von Anteilen, bei der im Gegenzug auch neue Anteile gewährt werden, § 21 UmwStG zur Anwendung kommt, sodass beim Vorliegen der Buchwertvoraussetzungen des § 21 UmwStG die Übertragung steuerneutral erfolgen kann.

 

Rz. 83

Unstreitig dürfte sein, dass insoweit, wie die Einlage nicht verdeckt erfolgt, also im Verhältnis des gemeinen Werts der erhaltenen neuen Anteile (zuzüglich des gemeinen Werts ggf. gewährter sonstiger Gegenleistungen) zum gemeinen Wert der eingebrachten Anteile, § 21 UmwStG aufgrund seines spezialgesetzlichen Charakters vorrangig zur Anwendung kommt, sodass die Einbringung insoweit auf Antrag steuerneutral erfolgen kann.

 

Rz. 84

Streitig könnte sein, ob im Umfang der verdeckten Einlage die Anwendungsvoraussetzungen des § 21 UmwStG ebenfalls als erfüllt anzusehen sind. Unstreitig können neben den neuen Anteilen auch sonstige Gegenleistungen gewährt werden. Fraglich ist hingegen, ob ein Anteilstausch i. S. d. § 21 UmwStG auch insoweit vorliegt, als die übertragenen Anteile wertmäßig nicht gegen neue Anteile an der übernehmenden Gesellschaft (zuzüglich etwaiger gewährter sonstiger Gegenleistungen) getauscht werden. Die Rechtsprechung des BFH[1] darf wohl so verstanden werden, dass vollumfänglich eine Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten vorliegt mit der Folge, dass § 21 UmwStG auch insoweit zur Anwendung kommt, als wertmäßig keine neuen Gesellschaftsanteile gewährt werden.

Rz. 85 einstweilen frei

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