Rz. 76

Die offene Einlage, d. h. die Einlage gegen Gewährung neuer Geschäftsanteile, ist nach der Rechtsprechung des BFH als Tauschgeschäft anzusehen. Aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung des § 21 UmwStG ist jedoch im Fall der "Einlage" von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gegen Gewährung neuer Anteile fortan § 21 UmwStG vorrangig anzuwenden.

 

Rz. 77

Vorteilhaft kann die vorrangige Anwendung des § 21 UmwStG sein, wenn die weiteren Buchwertvoraussetzungen des § 21 UmwStG erfüllt sind und damit eine Besteuerung der stillen Reserven vermieden werden kann.

 

Rz. 78

§ 21 UmwStG ist nicht (vorrangig) anzuwenden im Fall der verschleierten Sacheinlage. Denn im Fall der verschleierten Sacheinlage werden die neuen Anteile an der Kapitalgesellschaft für die Bareinlage, nicht aber für eine Anteilseinbringung i. S. d. § 21 UmwStG gewährt.[1]

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