Rz. 73

Unklar ist, inwieweit das Tauschgutachten des BFH[1] überhaupt noch zur Anwendung kommt. Sofern es sich um den Tausch von Anteilen im Betriebsvermögen handelt, ist das Tauschgutachten nach der wohl herrschenden Auffassung seit Einführung des § 6 Abs. 6 S. 1 EStG nicht mehr anwendbar.[2]

 

Rz. 74

Soweit es sich dagegen um den Tausch von Anteilen des Privatvermögens handelt, könnte das Tauschgutachten grundsätzlich noch zur Anwendung kommen. Allerdings wird die Anwendung des Tauschgutachtens in den Fällen der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft durch die spezialgesetzliche Regelung des § 21 UmwStG verdrängt, sodass das Tauschgutachten nur noch zur Anwendung kommen kann, wenn als Gegenleistung keine "neuen" Geschäftsanteile gewährt werden.[3]

 

Rz. 75

Die Nichtanwendung des Tauschgutachtens kann sich insbesondere dann nachteilig auswirken, wenn die übernehmende Gesellschaft nicht die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft hat.

[2] BT-Drs. 14/23, 173; Patt, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, Vor §§ 20-23 UmwStG Rz. 60.
[3] Patt, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, Vor §§ 20–23 UmwStG Rz. 61.

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