Rz. 43

§ 1 Abs. 3 UmwStG zählt alle Einbringungsmöglichkeiten auch für § 21 UmwStG abschließend auf. Allerdings nennt § 1 Abs. 3 Nr. 5 UmwStG den dem "Anteilstausch" inhaltsgleichen Begriff "Austausch von Anteilen", sodass sich aus § 1 Abs. 3 UmwStG keine Konkretisierung bzw. Einschränkung der Einbringungsmöglichkeiten ableiten lässt. Daher können grundsätzlich alle Vorgänge, bei denen es zur Übertragung des zivilrechtlichen oder des wirtschaftlichen Eigentums von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft kommt, in den Anwendungsbereich des § 21 UmwStG fallen.

 

Rz. 44

Ungeachtet des Konkurrenzverhältnisses zu anderen Vorschriften, insbesondere zu § 20 UmwStG[1], kann die Übertragung von Anteilen durch nachstehende Vorgänge erfolgen:

  • Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung i. S. d. §§ 3 Abs. 2 und 123 Abs. 1, 2 UmwG von Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften auf eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft;
  • Ausgliederung i. S. d. § 123 Abs. 3 UmwG von einem Ausgangsrechtsträger i. S. d. § 124 Abs. 1 UmwG i. V. m. § 3 Abs. 1 UmwG (insbesondere Einzelkaufleute, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, eingetragene Vereine, wirtschaftliche Vereine, Stiftungen, genossenschaftliche Prüfungsverbände, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften) auf eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft;
  • Formwechsel i. S. d. § 190 Abs. 1 UmwG einer Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft;
  • Übertragung von Anteilen im Privat- oder Betriebsvermögen auf eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft durch Einzelrechtsnachfolge.
 

Rz. 45

Insbesondere bei der Auf- und Abspaltung sowie bei der Ausgliederung ist zivilrechtlich auch die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter, so auch die isolierte Übertragung von Geschäftsanteilen, möglich, weshalb hier Sachverhalte denkbar sind, in denen eine konkurrierende Anwendung des § 20 UmwStG nicht infrage steht. Daher ist kein Grund ersichtlich, warum insbesondere die Auf- und die Abspaltung nicht in den Anwendungsbereich des § 21 UmwStG fallen sollten.

Rz. 46 einstweilen frei

 

Rz. 47

Auch für die Verschmelzung und den Formwechsel kann es zu einer Anwendung des § 21 UmwStG kommen. Für den Formwechsel ergibt sich dies auch ausdrücklich aus § 25 UmwStG, der nicht nur eine entsprechende Anwendung des § 20 UmwStG, sondern auch des § 21 UmwStG vorgibt.

 

Rz. 48

Wohl unstreitig kommt § 21 UmwStG im Fall der Verschmelzung oder des Formwechsels einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft zur Anwendung, sofern zu deren Vermögen auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören.[2]

Rz. 49 einstweilen frei

 

Rz. 50

Im Fall der Verschmelzung oder des Formwechsels einer gewerblich tätigen, geprägten oder infizierten Personengesellschaft soll zumindest nach Patt und Rabback entgegen der hier vertretenen Auffassung vorrangig und ausschließlich § 20 UmwStG zur Anwendung kommen, wohl auch, wenn das Vermögen der Personengesellschaft ausschließlich aus einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft besteht.[3] M.E. kommt in den Fällen, in denen die besonderen Anwendungsvoraussetzungen beider Paragrafen vorliegen, § 20 UmwStG nur dann auch hinsichtlich der einzubringenden Anteile zur Anwendung, wenn zwischen den eingebrachten Anteilen und dem eingebrachten Unternehmensteil ein besonderes Zugehörigkeitsverhältnis besteht.[4]

Rz. 51 einstweilen frei

 

Rz. 52

Obgleich der "Austausch von Anteilen" i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 5 UmwStG offen formuliert ist, ist unklar, ob eine Übertragung nach ausl. Recht nur dann anzuerkennen ist, wenn sie mit einem der oben genannten Übertragungsvorgänge vergleichbar ist. Bei einem nicht zweifelsfrei vergleichbaren Vorgang sollte auf jeden Fall eine vorherige Abstimmung mit der Finanzverwaltung erfolgen. Der Verschmelzung, Abspaltung, Aufspaltung, Ausgliederung oder dem Formwechsel vergleichbare ausl. Vorgänge liegen nur dann vor, wenn sie auf einer mit dem UmwG vergleichbaren Vorschrift ausl. Rechts beruhen.[5]

Rz. 53 einstweilen frei

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