Rz. 87

Die Anschaffungskosten können sich gegenüber dem Wertansatz der eingebrachten Sacheinlage durch die aufnehmende Kapitalgesellschaft erhöhen oder vermindern. Sie erhöhen sich um

  • die Kosten des Einbringenden für die Einbringung,
  • neben der Sacheinlage erbrachte Leistungen an die aufnehmende Kapitalgesellschaft,
  • Zahlungen des Einbringenden an Mitgesellschafter zum Ausgleich von stillen Reserven in unterschiedlicher Höhe,
  • den nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu ermittelnden Wert von Einlagen zwischen dem zurückbezogenen steuerlichen Übertragungsstichtag und dem Tag der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 3 UmwStG; § 20 Rz. 186f.).
 

Rz. 88

Die Anschaffungskosten der einbringungsgeborenen Anteile vermindern sich um

  • den gemeinen Wert von Wirtschaftsgütern, die die aufnehmende Kapitalgesellschaft oder ein Dritter dem Einbringenden neben neuen Gesellschaftsanteilen gewährt (vgl. § 20 Abs. 4 Satz 2 UmwStG),
  • den Buchwert von Entnahmen zwischen dem zurückbezogenen steuerlichen Übertragungsstichtag und dem Tag der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 3 UmwStG; § 20 Rz. 186f.).
 

Rz. 89

Die Anschaffungskosten einbringungsgeborener Anteile können sich schließlich auch nach dem Zeitpunkt der Einbringung durch nachträgliche Anschaffungskosten des Anteilsinhabers, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, erhöhen oder durch Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG bis auf 0 EUR vermindern. Negative Anschaffungskosten gibt es nicht, vielmehr entsteht dann ein Veräußerungsgewinn nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 UmwStG. Es gelten hier die gleichen Grundsätze wie in § 17 Abs. 4 EStG[1].

 

Rz. 90

Eine nachträgliche Erhöhung der Anschaffungskosten kann insbesondere eintreten durch folgende, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Aufwendungen des Anteilseigners:

  • offene Einlagen und Nachschüsse nach den §§ 26ff. GmbHG[2],
  • verdeckte Einlagen materieller oder immaterieller Wirtschaftsgüter[3],
  • Verzicht auf Gesellschafterforderungen oder eine Pensionsanwartschaft[4],
  • Zuwendungen Dritter [5],
  • eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen[6],
  • Übernahme oder Bestehenlassen einer Bürgschaft für eine Gesellschaftsschuld, wenn dies durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist[7].
 

Rz. 91

Die Anschaffungskosten mindern sich nachträglich durch eine Rückzahlung aus dem Einlagekonto, die nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). In Betracht kommt beispielsweise eine entgeltliche Einziehung von Gesellschaftsanteilen oder eine Rückzahlung von Nachschüssen i. S. von § 26 GmbHG. Übersteigt der Rückzahlungsbetrag die bisherigen Anschaffungskosten, so führt dies nicht zu negativen Anschaffungskosten, sondern zu einem Gewinn nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 UmwStG.

 

Rz. 92 - 94

einstweilen frei

[1] Vgl. Frotscher, EStG, § 17 Rz. 100ff..
[5] Vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 21. Aufl., 2002, § 17 EStG, Rdn. 163; Dörner, INF 1999, 646.
[6] Vgl. BFH v. 24.4.1997, VIII R 23/93, BFH/NV 1998, 100: eigenkapitalersetzend bereits bei der Hingabe des Darlehens; v. 24.4.1997, VIII R 16/94, BFH/NV 1998, 102: in der Krise stehen gelassenes Darlehen; v. 4.11.1997, VIII R 18/94, BFH/NV, BFH/R 1998, 650: Finanzplandarlehen als gesplittete Einlage.

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