Rz. 71

Die verdeckte Einlage einbringungsgeborener Anteile in eine Kapitalgesellschaft durch den Anteilseigner nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 UmwStG ist ein weiterer Tatbestand, der zu einer Gewinnrealisierung führt. Danach wird die verdeckte Einlage einbringungsgeborener Anteile, soweit sie nach dem 31.12.1991 erfolgt, wie eine Veräußerung behandelt. Die gleiche Regelung enthält § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG.

 

Rz. 72

Bisher hat die Rechtsprechung die verdeckte Einlage mangels einer Gegenleistung als einen unentgeltlichen Vorgang beurteilt[1]. Die in den einbringungsgeborenen Anteilen enthaltenen stillen Reserven gingen auf die Kapitalgesellschaft als unentgeltliche Rechtsnachfolgerin über und waren von dieser zu versteuern. Mit Einführung des § 21 Abs. 2 Nr. 4 UmwStG durch das StÄndG 1992 ist eine Möglichkeit beseitigt worden, einen steuerpflichtigen Gewinn aus einbringungsgeborenen Anteilen zu vermeiden: Ein Anteilsinhaber legt seine einbringungsgeborenen Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft ein. Diese schüttet den Wert der Einlage an den Einlegenden als Gewinn wieder aus, sodass eine Auskehrung aus dem Einlagekonto angenommen wird.

[1] Vgl. BFH v. 27.7.1988, I R 147/83, BStBl II 1989, 271; v. 28.2.1990, I R 43/86, BStBl II 1990, 615.

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