Rz. 411

Gemäß § 20 Abs. 6 S. 4 i. V. m. § 2 Abs. 3 UmwStG scheidet eine Rückbeziehung aus, soweit dadurch Einkünfte aufgrund abweichender Rückbeziehungsregelungen in einem anderen Staat der Besteuerung gänzlich entzogen werden. Die Regelung soll sogenannte weiße Einkünfte verhindern, die durch eine unterschiedliche Beurteilung der beteiligten Staaten entstehen können. Die Regelung entfaltet damit keine Bedeutung für reine Inlandsumwandlungen.

 

Rz. 412

Die Beschränkung der Rückbeziehung ist sowohl in sachlicher Hinsicht als auch in zeitlicher Hinsicht zu verstehen. Sie kann einzelne Wirtschaftsgüter von der Rückbeziehung ausschließen und/oder zu einem kürzeren Rückbeziehungszeitraum führen.

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