Rz. 328

Wenn dem Einbringenden neben den neuen Gesellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistungen[1] gewährt werden, ist deren gemeiner Wert sozusagen als letzter Akt von den bisher ermittelten Anschaffungskosten abzuziehen. Dies ist insoweit konsequent, als die gewährten sonstigen Gegenleistungen bisher nicht als Teilentgelt angesehen wurden und insoweit nicht zu einer Aufdeckung stiller Reserven geführt haben.

 

Rz. 329

Die Minderung der Anschaffungskosten aufgrund sonstiger gewährter Gegenleistungen kann nicht zu negativen Anschaffungskosten führen. Der Wertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens, aus dem sich die Anschaffungskosten zunächst ableiten, hat nämlich gem. § 20 Abs. 2 S. 4 UmwStG mindestens dem gemeinen Wert der sonstigen gewährten Gegenleistungen zu entsprechen. Negative Anschaffungskosten können jedoch im Falle einer rückwirkenden Einbringung aufgrund von Entnahmen im Rückwirkungszeitraum entstehen (Rz. 215 u. Rz. 408f.).[2]

[1] Der Gesetzeswortlaut spricht von anderen Wirtschaftsgütern, was aber wohl ein redaktionelles Versehen ist.

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