Rz. 303

Beantragt die übernehmende Gesellschaft für das eingebrachte Betriebsvermögen den Buchwertansatz, hat sie die Pensionsrückstellung mit dem gleichen Wert zu übernehmen, mit dem sie bereits bei dem Einbringenden bilanziert wurde. Hat der Einbringende von der Rückstellungsmöglichkeit nach § 6a EStG ganz oder teilweise keinen Gebrauch gemacht, so gilt auch für die übernehmende Gesellschaft das Nachholungsverbot nach § 6a Abs. 4 EStG.

 

Rz. 304

Wählt die übernehmende Gesellschaft für das eingebrachte Betriebsvermögen einen Zwischenwertansatz, so greift nach der hier vertretenen Auffassung das Nachholverbot gem. § 6a Abs. 4 EStG nicht. Die Ermittlung des Zwischenwerts der Pensionsrückstellung ist in die Ermittlung der Zwischenwerte für die aktiven Wirtschaftsgüter einzubeziehen.

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