Rz. 243

Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung vom Einkommen der übernehmenden Gesellschaft zuständigen FA zu stellen. Gemeint ist damit die steuerliche Schlussbilanz für das Wirtschaftsjahr, in das der steuerliche Übertragungsstichtag fällt.[1]

Besteht die eingereichte steuerliche Schlussbilanz aus einer Handelsbilanz mit steuerrechtlichen Zusätzen, führen etwaige formale Mängel der steuerrechtlichen Zusätze nicht dazu, dass (noch) keine (den GoB entsprechende) Steuerbilanz eingereicht wurde und die Antragsfrist deshalb noch nicht abgelaufen ist.[2]

 

Rz. 243a

Entfällt der steuerliche Übertragungsstichtag – wie üblich – auf den 31.12. eines Jahrs, so ist das übertragene Vermögen beim übernehmenden Rechtsträger auch bereits zum 31.12.des gleichen Jahrs zu bilanzieren, sodass die entsprechende Schlussbilanz die maßgebliche Steuerbilanz darstellt.[3]

 

Rz. 244

Es sollte ausreichen, den Antrag zeitgleich mit der Einreichung der Schlussbilanz zu stellen.[4]

[3] LfSt Bayern v. 11.11.2014, S 1978d.2.1.-17/10 St32, DStR 2015, 429f.
[4] Patt, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 20 UmwStG Rz. 211b; LfSt Bayern v. 11.11.2014, S 1978d.2.1.-17/10 St32, DStR 2015, 429; so wohl auch BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 20.21, da lediglich "nach diesem Zeitpunkt gestellte Anträge" unbeachtlich sein sollen; a. A. Benz/Rosenberg, in Blumenberg/Schäfer (Hrsg.), Das SEStEG, München 2007, 158, nach deren Auffassung der Antrag aufgrund des Wortlauts "bis zur (anstatt "mit der") erstmaligen Abgabe" mindestens eine logische Sekunde vor der Einreichung der Schlussbilanz zu erfolgen hat.

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