Rz. 180

Die Anwendung des § 2 Abs. 4 S. 1, 2 UmwStG lässt sich insbesondere dadurch umgehen, dass die Umwandlung zeitlich vor dem Erwerb der Anteile erfolgt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Die A-AG möchte 100 % der Anteile an der X-GmbH, die Verlustvorträge aufweist, von der B-AG erwerben und auf die Z-GmbH verschmelzen.

In einem ersten Schritt wird die X-GmbH auf die Z-GmbH unter Ansatz der gemeinen Werte oder eines Zwischenwerts auf den 31.12.00 verschmolzen (Verschmelzungsbeschluss 1.7.01). Dadurch erwirbt die B-AG Anteile an der Z-GmbH. Die Verlustvorträge der X-GmbH können mit dem Übertragungsgewinn verrechnet werden. Nach dem 1.7.01 erwirbt die A-AG die von der B-AG gehaltenen Anteile an der Z-GmbH. Da die Verlustverrechnung bei der X-GmbH nicht durch die Rückwirkung ermöglicht wurde, ist § 2 Abs. 4 S. 1 UmwStG nicht anwendbar. Allerdings verfallen laufende Verluste der X-GmbH bis zum Beteiligungserwerb, weil diese Verluste nur durch die rückwirkende Umwandlung abziehbar geworden sind (s. Rz. 161 ff.).

 

Rz. 181

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass die Zielgesellschaft vor dem Erwerb der Anteile bzw. der rückwirkenden Umwandlung Wirtschaftsgüter mit stillen Reserven (z. B. an eine Tochtergesellschaft, den aufnehmenden Rechtsträger oder den Erwerber der Anteile) veräußert und damit einen Gewinn realisiert, der zum Ausgleich mit den Verlustvorträgen verwendet wird. Da hier die Verlustverrechnung unabhängig von der Rückwirkungsfiktion ist, greift § 2 Abs. 4 UmwStG nicht ein. Diese Wirtschaftsgüter können nach dem Erwerb bzw. der Umwandlung, falls erforderlich, an die erworbene bzw. übernehmende Gesellschaft vermietet oder verpachtet, zurückveräußert oder durch offene oder verdeckte Einlage übertragen werden.

[1] Sistermann/Brinkmann, DStR 2008, 2455.

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