Rz. 88

Gilt für ein beschränkt steuerpflichtiges Aufsichtsratsmitglied bzw. den Berechtigten der sonstigen Vergütung die Rückwirkungsfiktion, weil er als natürliche Person übernehmender Rechtsträger oder Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft ist oder wird, fällt die Aufsichtsratsvergütung bzw. die sonstige Vergütung ab dem steuerlichen Rückwirkungszeitraum nicht mehr unter § 50a EStG, sondern gehört zu den gewerblichen Einkünften. Bei einer übernehmenden Personengesellschaft liegen Sondervergütungen vor. Die Abzugsbeschränkung nach § 10 Nr. 4 KStG gilt nicht mehr, vielmehr handelt es sich bei der übernehmenden Personengesellschaft in voller Höhe um Gewinn. Der Steuerabzug ist dementsprechend ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag nicht mehr vorzunehmen.[1] Wird das Aufsichtsratsmitglied nicht Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft, gilt er bis zur Eintragung der Umwandlung als Aufsichtsratsmitglied der übertragenden Körperschaft, sodass der Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG vorzunehmen ist. Die Aufwendungen sind ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag der übernehmenden Personengesellschaft zuzurechnen, für die das Abzugsverbot des § 10 Nr. 4 KStG nicht gilt.[2] Die Aufwendungen sind in voller Höhe Betriebsausgaben. Erfolgt eine Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft (Einbringung nach § 20 UmwStG), gilt für ein Aufsichtsratsmitglied der übernehmenden Kapitalgesellschaft die Rückwirkung nicht. Er erlangt die Stellung als Aufsichtsratsmitglied daher erst mit Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister. Erst mit diesem Zeitpunkt fällt eine etwaige Vergütung unter die Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG. Bestand eine aufsichtsratsähnliche Stellung bei der übertragenden Personengesellschaft, fällt die Vergütung hierfür bis zur Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister nicht unter § 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG.

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