Rz. 111

Die Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils muss innerhalb von 5 Jahren nach der Umwandlung erfolgen. Nur dann führt sie zu einem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn, der der GewSt unterliegt. Dabei liegt eine Veräußerung innerhalb von 5 Jahren nach der Umwandlung auch dann vor, wenn der Verschmelzungsvertrag und der Vertrag über die Veräußerung des Anteils an der aufnehmenden Personengesellschaft den Zeitpunkt der Umwandlung und der Veräußerung einheitlich bestimmen.[1]

 

Rz. 112

Für die Berechnung des Zeitraums von 5 Jahren ist auf den steuerlichen Übertragungsstichtag abzustellen.[2] Die Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister ist ohne Bedeutung. Erfasst von § 18 Abs. 3 UmwStG werden auch Veräußerungs- und Aufgabevorgänge in der Interimszeit.[3]

 

Rz. 113

Maßgebend für die Veräußerung bzw. Aufgabe des Betriebs ist der Zeitpunkt, zu dem das wirtschaftliche Eigentum an den wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs übergeht.[4] Entsprechendes gilt für einen Teilbetrieb. Erfolgt die Veräußerung bzw. Aufgabe in mehreren Teilakten, gilt die Veräußerung bzw. Aufgabe als mit dem letzten Teilakt bewirkt. Nicht abzustellen für Zwecke der Fristberechnung ist auf den ersten Teilakt.[5] Geltung hat dies insbesondere für die Betriebsaufgabe.[6] Sofern deren letzter Teilakt außerhalb des Zeitraums von 5 Jahren liegt, ist der Aufgabegewinn nicht nach § 18 Abs. 3 UmwStG gewerbesteuerpflichtig.

 

Rz. 114

Für die Fristberechnung gelten die §§ 186 bis 193 BGB. Die Frist ist taggenau zu berechnen. Maßgebend für die Frist von 5 Jahren sind Zeitjahre, nicht dagegen Wirtschaftsjahre.[7]

 

Rz. 115

Bei Einbringungen in Kapital- oder Personengesellschaften ist für den Zeitraum von 5 Jahren ebenfalls auf den steuerlichen Übertragungsstichtag abzustellen.[8]

 

Rz. 116

Die Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft gilt zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abtretungsvertrags als vollzogen, sofern die Anteilsveräußerung nicht erst später wirksam werden soll.[9]

[2] Pung/Bernhagen, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 18 UmwStG Rz. 44; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 18 UmwStG Rz. 35; Trossen, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 18 UmwStG Rz. 90; BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 18.05.
[6] Vgl. H 16 Abs. 2 "Zeitlich gestreckte Betriebsaufgabe" EStH 2022.
[8] Schießl, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 18 UmwStG Rz. 256; Trossen, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 18 UmwStG Rz. 90.
[9] BFH v. 22.9.1992, VIII R 7/90, BStBl II 1993, 228; Pung/Bernhagen, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 18 UmwStG Rz. 66; Trossen, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 18 UmwStG Rz. 90.

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