Rz. 6
Die handelsrechtlichen Folgen der Spaltung sind in den §§ 123–173 UmwG v. 28.10.1994[1] geregelt, und zwar einheitlich für alle Arten von zu spaltenden und von aufnehmenden Rechtsträgern.
Rz. 7
Die steuerlichen Folgen der Spaltung nach dem UmwG regeln die §§ 15, 16 UmwStG. Für den persönlichen Anwendungsbereich der Vorschriften zur Spaltung gilt § 1 Abs. 1, 2 UmwStG, für die Definitionen § 1 Abs. 5 UmwStG. §§ 15, 16 UmwStG regeln nur die Aufspaltung und die Abspaltung[2], bei denen die durch die Spaltung entstehenden Anteile an den übernehmenden Körperschaften auf die Anteilseigner des zu spaltenden Rechtsträgers übergehen. Die Ausgliederung[3], bei der die Anteile in das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers übergehen, wird nicht in §§ 15, 16 UmwStG, sondern als Einbringung in §§ 20ff. UmwStG geregelt. Wie sich aus § 15 Abs. 1 S. 1 UmwStG und § 16 Abs. 1 UmwStG ergibt, gelten diese Vorschriften nur für Körperschaften als zu spaltende Rechtssubjekte. Für zu spaltende Personengesellschaften gibt es keine besonderen steuerlichen Bestimmungen; sie sind als Einbringungen je nach der Rechtsnatur des aufnehmenden Rechtsträgers nach § 20 UmwStG oder § 24 UmwStG zu behandeln. Zusätzlich sind die Folgen der Spaltung für das steuerliche Einlagekonto und den Sonderausweis in § 29 Abs. 3 KStG geregelt.[4]
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