Rz. 56

Der Übernahmewert der übergegangenen Wirtschaftsgüter ergibt sich auch für Zwecke des Abs. 2 S. 1 aus der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft, gleich, ob darin der gemeine Wert, der Buch- oder ein Zwischenwert angesetzt wurde.[1] Zum Begriff und Umfang der übergegangenen Wirtschaftsgüter Rz. 7. Auch das ausl. Vermögen ist einzubeziehen, und zwar auch insoweit, als es nicht der deutschen KSt unterliegt.[2]

 

Rz. 57

Zur Ermittlung des Buchwerts der untergehenden Anteile an der übertragenden Körperschaft (soweit vorhanden) Rz. 32f. Maßgeblich ist der Wert nach einer ggf. gem. §§ 12 Abs. 1 S. 2, 4 Abs. 1 S. 2 UmwStG erforderlichen Beteiligungskorrektur.[3]

Rz. 58 einstweilen frei

 

Rz. 59

Zudem erhöht sich der maßgebliche Anteilsbuchwert zum steuerlichen Übertragungsstichtag gem. §§ 12 Abs. 2 S. 3, 5 Abs. 1 UmwStG um die Anschaffungskosten von erst im Rückwirkungszeitraum (hinzu- oder erstmalig) erworbenen Anteilen an der übertragenden Körperschaft sowie um Abfindungszahlungen an Anteilseigner der übertragenden Körperschaft, die der Verschmelzung widersprochen haben.[4] Eine weitere Erhöhung kann sich im Sonderfall der Verschmelzung einer Unterstützungskasse ergeben (Rz. 111).

 

Rz. 59a

Ist die übernehmende nicht an der übertragenden Körperschaft beteiligt, entfällt der Posten in der Übernahmeergebnisrechnung.

[1] Klingberg, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 12 UmwStG Rz. 43.
[2] Rödder, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 12 UmwStG Rz. 225.
[3] Rz. 28ff.; Ruoff, in Schneider/Ruoff/Sistermann, UmwSt-Erlass 2011, Rz. 12.6.
[4] Zur Behandlung auf Ebene der ausscheidenden Anteilseigner § 13 UmwStG Rz. 73ff.

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