Rz. 159

Abs. 5 enthält einige Begriffsbestimmungen. Die Nrn. 1–3 bezeichnen die Richtlinien und Verordnungen näher, auf die das UmwStG Bezug nimmt. Dies sind die Fusionsrichtlinie (Nr. 1)[1], die SE-Verordnung (Nr. 2) und die SCE-Verordnung (Nr. 3). Die Verweisung auf diese 3 Rechtsakte ist "dynamisch", d. h., es wird auf den jeweils geltenden Text des Rechtsakts verwiesen.[2] Damit werden auch spätere Änderungen dieser Rechtsakte in Bezug genommen. Maßgebend für den anzuwendenden Regelungsgehalt des jeweiligen Rechtsakts ist der steuerliche Übertragungsstichtag nach § 2 UmwStG. Damit ist der Rechtsakt nicht i. d. F., wie er bei dem Antrag auf Eintragung in das jeweilige Register oder bei dem Eintrag in dieses Register (also zum Zeitpunkt des unternehmensrechtlichen Wirksamwerdens der Umwandlung) besteht, maßgebend, sondern der Rechtsakt i. d. F. zum Zeitpunkt des steuerlichen Übertragungsstichtags. Das ist zweckmäßig, kann aber zur Folge haben, dass für den gleichen Umwandlungsvorgang steuerlich eine andere Fassung der genannten Rechtsakte zugrunde zu legen ist als unternehmensrechtlich. Das kann der Fall sein, wenn eine Änderung der genannten Rechtsakte während des Rückwirkungszeitraums in Kraft tritt.

 

Rz. 160

Von größerer praktischer Bedeutung ist die Definition des Begriffs "Buchwert" in Abs. 5 Nr. 4. "Buchwert" i. S. d. UmwStG ist danach der Wert, der sich in einer auf den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellenden Steuerbilanz unter Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften ergäbe. Es handelt sich damit regelmäßig um die – bei der Umwandlung, Verschmelzung und Spaltung zwingend aufzustellende unternehmensrechtliche – Übertragungsbilanz. Auch beim Formwechsel ist nach § 9 UmwStG eine entsprechende Übertragungsbilanz aufzustellen. Bei der Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge ist keine Übertragungsbilanz aufzustellen. Hier ergibt sich der Buchwert aus einer fiktiven Bilanz mit den Werten, die anzusetzen wären, wenn auf den Stichtag der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums eine steuerliche Bilanz aufzustellen wäre.

 

Rz. 161

Die Bilanz, aus der sich der Buchwert ergibt, wird unter Berücksichtigung der Fortsetzung des Gewerbebetriebs aufgestellt, also nicht unter Zerschlagungsgesichtspunkten. Anzuwenden sind die §§ 47k EStG. Bei einer Änderung der bilanzsteuerrechtlichen Vorschriften ist der Buchwert nach denjenigen Vorschriften zu ermitteln, die am steuerlichen Übertragungsstichtag gelten.

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