Rz. 151

Der sachliche Regelungsbereich des Anteilstauschs erfasst die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gegen Anteile an dieser Körperschaft. Unternehmensrechtlich kann dies eine Ausgliederung durch Teilrechtsnachfolge oder Übertragung in Einzelrechtsnachfolge sein, steuerrechtlich handelt es sich um einen Anteilstausch nach § 21 UmwStG.

 

Rz. 152

Zum persönlichen Anwendungsbereich für den Anteilstausch nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 UmwStG enthält § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UmwStG nur eine knappe Regelung. Danach muss die übernehmende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine EU-/EWR-Körperschaft i. S. d. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG a. F.sein, für Umwandlungen deren steuerlicher Übertragungsstichtag vor dem 1.1.2022 liegt. Für Umwandlungen deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 31.12.2021 liegt, ist diese Voraussetzung in § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UmwStG unmittelbar geregelt. Der übernehmende Rechtsträger muss daher nach den Rechtsvorschriften eines EU-/EWR-Staats gegründet worden sein und Sitz und Ort der Geschäftsleitung im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten haben (Rz. 114ff.). Daraus folgt, dass § 21 UmwStG nicht anwendbar ist, wenn der übernehmende Rechtsträger eine Gesellschaft eines Drittstaats ist. Für den Einbringenden bestehen dagegen keine persönlichen Voraussetzungen, weil § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UmwStG für den Anteilstausch keine Anwendung findet. Auch für die eingebrachten Anteile gelten keine Voraussetzungen. Alle Anteile an inl.- und ausl. Gesellschaften sowie in und ausl. Genossenschaften und Anteile an in Drittstaaten ansässigen Gesellschaften können Gegenstand einer Einbringung im Rahmen eines Anteilstausches sein.[1] Handelt es sich um Anteile an einer ausl. Körperschaft, muss diese jedoch einer deutschen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vergleichbar sein.

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