Rz. 72

Das UmwStG 2006 ist nur anwendbar, wenn die Voraussetzungen des sachlichen und persönlichen Anwendungsbereichs erfüllt sind.[1] § 1 Abs. 1 bis 4 UmwStG differenzieren nach dem sachlichen und den persönlichen Anwendungsbereich. Fehlen die Voraussetzungen, ist die Umwandlung nicht steuerneutral, auch wenn die übrigen Tatbestandsmerkmale der §§ 3ff. UmwStG erfüllt sind. Vor einer Umwandlung muss daher zuerst die Anwendbarkeit des UmwStG anhand des § 1 UmwStG geprüft werden. Ist das UmwStG danach anwendbar, können sich Einschränkungen für eine steuerneutrale Umwandlung aus den Voraussetzungen nach §§ 3, 11, 15, 20 und 24 UmwStG ergeben. Ist das UmwStG in sachlicher und/oder persönlicher Hinsicht nicht anwendbar, richten sich die Folgen der Umwandlung nach den allgemeinen Vorschriften. Die Umwandlung wirkt dann regelmäßig gewinnrealisierend (Rz. 33ff.). Der Bewertungsmaßstab ist für diese Fälle gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. U. E. ist dann der Teilwert anzusetzen, weil es sich um eine Betriebsübertragung im Ganzen handelt. Denkbar wäre es auch, in Analogie zu § 6 Abs. 6 EStG den gemeinen Wert anzusetzen.

 

Rz. 73

Außerhalb des UmwStG enthält lediglich § 12 Abs. 2 KStG a. F. eine Regelung, die in begrenztem Umfang gewinnneutrale Verschmelzungen im Verhältnis zwischen übertragendem und übernehmendem Rechtsträger außerhalb des UmwStG zulässt. Für die Gesellschafter gilt dann § 13 UmwStG entsprechend. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (sog. KöMoG; s. Rz. 32ff.) wurde § 12 Abs. 2 KStG aufgehoben, weil dieser in das UmwStG integriert wurde.[2]

 

Rz. 74

§ 1 UmwStG unterscheidet hinsichtlich des sachlichen und persönlichen Anwendungsbereichs zwischen Umwandlungen i. e. S. nach den §§ 3ff. UmwStG, Verschmelzungen nach den §§ 11ff. UmwStG und Spaltungen nach § 15 UmwStG einerseits sowie Einbringungen nach den §§ 20ff. UmwStG andererseits. Umwandlungen nach den §§ 3ff. UmwStG, Verschmelzungen und Spaltungen unterliegen weitgehend denselben Regelungen, sodass das Gesetz in großem Umfang von Verweisungen Gebrauch macht. Einbringungen nach den §§ 20ff. UmwStG sind nicht in gleichem Maße homogen geregelt. So bestehen zwischen den Voraussetzungen und den Rechtswirkungen der Sacheinbringung nach § 20 UmwStG, dem Anteilstausch nach § 21 UmwStG und der Einbringung in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG deutliche Unterschiede. Ein weiterer wichtiger Unterschied liegt in der Unterscheidung zwischen inländischen und grenzüberschreitenden Umwandlungen.

[2] Möhlenbrock, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 1 UmwStG Rz. 156b.

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