Rz. 192

Der Zeitpunkt, zu dem zu beurteilen ist, ob sich der Geschäftsleiter an den Rahmen der genannten Maßstäbe gehalten hat, ist der des Abschlusses des Geschäfts bzw. der der Vornahme der Maßnahme, nicht der Erfüllungszeitpunkt. Es ist zu prüfen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter in diesem Zeitpunkt ebenso gehandelt hätte.[1] Berücksichtigt werden müssen dabei alle Kenntnisse, Verhältnisse, Chancen und Risiken sowie die sich bietenden Alternativen, die zu dem Zeitpunkt vorhanden waren, zu dem sich für den Geschäftsleiter die letzte Möglichkeit zur freien Entscheidung geboten hat. Dieser Zeitpunkt der letzten, aus Rechtsgründen noch freien Wahl liegt regelmäßig in dem des Vertragsabschlusses, kann aber auch später liegen, wenn der Geschäftsleiter die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hatte, sich von einem rechtlich wirksamen, aber nachteiligen Geschäft zu lösen.[2] Die spätere Entwicklung, die nicht vorhergesehen werden musste, sowie später erlangte Kenntnisse sind außer Betracht zu lassen. Die "better knowledge of hindsight" ist nicht zu berücksichtigen. Bei einer Änderung der Verhältnisse sind Kündigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Für die Beurteilung ist dann auf einen Zeitpunkt abzustellen, zu dem diese Kündigungsmöglichkeit besteht.

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