Rz. 171

Nach der Rechtsprechung[1] ist auch bei gesetzlichen Ansprüchen[2] eine vorherige, klare und eindeutige Vereinbarung erforderlich, weil es trotz des zivilrechtlichen Bestehens der Ansprüche in der Hand von Gesellschaft und Gesellschafter liege zu entscheiden, ob eine Beziehung zwischen ihnen schuldrechtlicher Art sein soll. Nur wenn dies der Fall ist, müssen Ansprüche aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis erfüllt werden. Es könne nach dem Willen der Beteiligten auch eine gesellschaftsrechtliche Beziehung vorliegen, bei der keine schuldrechtliche Vergütung, auch nicht aufgrund eines gesetzlichen Schuldverhältnisses, erbracht werde.

 

Rz. 172

Diese Rspr. ist insoweit konsequent, als es erforderlich ist, klar und eindeutig im Vorhinein zu entscheiden, ob es sich um eine gesellschafts- oder schuldrechtliche Beziehung handelt. Dagegen muss sich die Bestimmung der Art der Beziehung nicht auf den einzelnen, konkret infrage stehenden Anspruch beziehen. Wenn die Beteiligten ihre Beziehungen dem Grunde nach unzweideutig schuldrechtlich geregelt haben, müssen auch Ansprüche aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis anerkannt werden, und zwar auch dann, wenn die Parteien bei Abschluss des zivilrechtlichen Vertrags nicht an das Entstehen gesetzlicher Ansprüche gedacht haben. Wird ein Gesellschafter etwa aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden Geschäftsführervertrags tätig und entfaltet er außerhalb dieser schuldrechtlichen Beziehung keine Tätigkeit für die Gesellschaft, sind Ansprüche aus Aufwendungsersatz, Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung anzuerkennen. Dann ist nämlich das gesamte Verhältnis zwischen den Parteien, und damit auch der infrage stehende gesetzliche Anspruch, schuldrechtlich gestaltet. Nur wenn es zweifelhaft sein kann, ob die Beziehung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft dem Grunde nach gesellschafts- oder schuldrechtlich gestaltet ist, hängt die Anerkennung gesetzlicher Ansprüche als schuldrechtlich von der vorherigen Vereinbarung ab.

 

Rz. 173

Bestehen umgekehrt gesetzliche Ansprüche der Kapitalgesellschaft gegen den beherrschenden Gesellschafter, brauchen diese nicht zusätzlich von einer Vereinbarung erfasst zu werden. Da die Rspr. des BFH zur vorherigen, klaren und eindeutigen Vereinbarung dem Schutz der Kapitalgesellschaft dient, greifen diese Regeln nicht, soweit es sich um gesetzliche Ansprüche der Gesellschaft handelt.[3]

[2] Geschäftsführung ohne Auftrag, § 677 BGB; ungerechtfertigte Bereicherung, § 812 BGB.
[3] BFH v. 30.7.1997, I R 65/96, BStBl II 1998, 402 zu Ansprüchen aus den §§ 951,946, 812 BGB, wenn die Kapitalgesellschaft Einbauten auf einem von dem Gesellschafter gemieteten Grundstück vornimmt.

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