Rz. 576

Abs. 2 soll die Veräußerung von Anteilen, die längere Zeit gehalten werden, also zum Anlagevermögen gehören, begünstigen. Nach seinem Wortlaut ist Abs. 2 jedoch auch auf kurzfristig zum Zweck des Handels gehaltene Anteile anwendbar. Damit wäre insbesondere der Eigenhandel der Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen begünstigt und damit ein wesentlicher Teil des laufenden Einkommens dieser Stpfl. steuerfrei gestellt worden. Um dies zu verhindern, sah Abs. 2 ursprünglich eine Behaltefrist von einem Jahr vor.[1] Nachteilig war daran, dass nicht nur der Eigenhandel der Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen erfasst wurde, sondern entgegen dem Zweck der Regelung alle Körperschaften betroffen waren. Verluste aus der Veräußerung während der Behaltefrist wären steuerlich absetzbar gewesen,[2] allerdings regelte insoweit § 15 Abs. 4 S. 5 EStG, dass diese Verluste nur mit Gewinnen der gleichen Art verrechenbar sein sollten, die während der Behaltefrist realisiert wurden. Für Banken, Wertpapierinstituten und Finanzdienstleistungsunternehmen bestand daher die Gefahr, dass Gewinne aus dem Eigenhandel uneingeschränkt besteuert werden, Verluste aber nicht oder nur eingeschränkt abziehbar sein sollten.

 

Rz. 577

Wegen dieser Mängel ist die Vorschrift durch Gesetz v. 20.12.2000[3] ab Vz 2002 (bei abweichendem Wirtschaftsjahr ab Vz 2003), d. h. zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die ursprüngliche Regelung in Kraft treten sollte, gestrichen und durch die auf Banken, Wertpapierinstituten und Finanzdienstleistungsunternehmen zugeschnittene Regelung des Abs. 7 ersetzt worden.[4] Diese ist durch Gesetz vom v. 20.12.2016 neu gefasst worden.[5] Die ursprüngliche Fassung des Abs. 7 ist seit Inkrafttreten des Abs. 2 anzuwenden, die Neufassung erst ab dem Vz 2017. Für Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft enthält § 3 Nr. 40 S. 3, 4 EStG eine entsprechende Regelung. Die Vorschrift verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Unternehmen, deren Geschäftszweck auf den Handel mit Beteiligungen gerichtet ist und bei denen die Anteile daher Umlaufvermögen bilden (und nur auf solche Unternehmen bezieht sich Abs. 7), haben eine andere Struktur als Unternehmen, die Beteiligungen zum Zweck der dauernden Verstärkung des Betriebskapitals halten; sie können daher anders behandelt werden.[6] Bei den unter Abs. 7 fallenden Unternehmen führt diese Regelung dazu, dass Geschäfte, die das Umlaufvermögen betreffen, nämlich Gewinnausschüttungen aus zum Umlaufvermögen gehörenden Anteilen und Gewinne aus der Veräußerung solcher Anteile, steuerpflichtig sind. Veräußerungen von Beteiligungen, die der dauernden Verstärkung des Betriebskapitals dienten und die daher zum Anlagevermögen gehörten, sowie entsprechende Gewinnausschüttungen werden auch bei Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen steuerfrei gestellt. Bei Banken, Wertpapierinstituten und Finanzdienstleistungsunternehmen wird ein wesentlicher Teil des Umlaufvermögens aus Anteilen an Kapitalgesellschaften gebildet. Die entsprechenden Erträge und Veräußerungsgewinne steuerfrei zu lassen, wäre ungerechtfertigt, da auch bei anderen Unternehmen die aus dem Umlaufvermögen resultierenden Gewinne regelmäßig steuerpflichtig sind. Die Erfassung der Erträge und Veräußerungsgewinne aus zum Umlaufvermögen gehörenden Anteilen bei Banken, Wertpapierinstituten und Finanzdienstleistungsunternehmen ist daher nicht offensichtlich sachwidrig und hält sich noch im Rahmen des Ermessensspielraums des Gesetzgebers. Problematisch könnte nur sein, dass gelegentliche Veräußerungen von Beteiligungen aus dem Umlaufvermögen bei Unternehmen, die nicht Kredit-, Finanzdienstleistungs- und ähnliche Institute sind, steuerlich nicht belastet wären. Die Erfassung von Unternehmen, bei denen Beteiligungen regelmäßig im Umlaufvermögen gehalten werden, und die Nichterfassung von Unternehmen, bei denen dies nur gelegentlich der Fall ist, ist aber eine sachgerechte Differenzierung.[7]

 

Rz. 578

Die Vorschrift ist neben abkommensrechtlichen Regelungen anzuwenden, d. h., die jeweiligen Vorschriften stehen unabhängig nebeneinander. Das bedeutet, dass Gewinnausschüttungen einer ausl. Kapitalgesellschaft nach dem in dem jeweiligen DBA enthaltenen Schachtelprivileg steuerfrei gestellt sein können, auch wenn § 8b Abs. 7 KStG eingreift.[8] Gleiches gilt, wenn das Besteuerungsrecht für Gewinnausschüttungen dem Ansässigkeitsstaat der Kapitalgesellschaft zusteht. Der Grund liegt darin, dass § 8b Abs. 7 KStG nur die Anwendung des § 8b Abs. 16 KStG ausschließt, nicht dagegen die in dem jeweiligen DBA enthaltene Steuerfreistellungen. Dagegen werden Veräußerungsgewinne und -verluste auch bei Bestehen eines DBA von § 8b Abs. 7 KStG erfasst, da das internationale Schachtelprivileg Gewinne aus Veräußerungsgeschäften nicht einschließt. Im Übrigen steht das Besteuerungsrecht für Veräußerungsergebnisse regelmäßig dem Ansässigkeitsstaat des Veräußernden zu und ist nach dem Recht dieses Staat...

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