Rz. 371

Bis einschließlich Vz 2007 ist eine Gewinnminderung infolge der Teilwertabschreibung eines Darlehens, das der Beteiligungsgesellschaft gegeben wurde, steuerlich zu berücksichtigen. Darlehen und Beteiligung sind verschiedene Wirtschaftsgüter; ein eigenkapitalersetzendes Darlehen gehört nicht zu den Anschaffungskosten der Beteiligung.[1] Entscheidend ist nicht, dass ein eigenkapitalersetzendes Darlehen u. U. eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung hat, sondern dass es keine gesetzliche Vorschrift gibt, ein gesellschaftsrechtlich veranlasstes Darlehen in Eigenkapital umzuqualifizieren.[2] Die Umqualifizierungsregeln für verdeckte Gewinnausschüttungen betreffen immer nur die Zinsen, nicht das Kapital.[3] Die Rspr. zu § 17 EStG, wonach nachträgliche Anschaffungskosten vorliegen können, ist nicht verallgemeinerungsfähig, da sie nur den Sonderfall des § 17 EStG mit der dort angeordneten punktuellen Besteuerung auf den Veräußerungszeitpunkt betrifft.[4] Gewinnminderungen infolge der Teilwertabschreibung eines der Beteiligungsgesellschaft gewährten Darlehens stehen daher nicht im Zusammenhang mit den Anteilen an der Beteiligungsgesellschaft.[5] Die Neuregelung des Abs. 3 S. 4ff. ab Vz 2008[6] ist eine konstitutive Regelung, keine Klarstellung der ohnehin bestehenden Rechtslage. Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung zum Ausschluss der steuerwirksamen Teilwertabschreibung eines Gesellschafterdarlehens beweist gerade, dass die Teilwertabschreibung vor Inkrafttreten dieser Neuregelung steuerwirksam war.[7]

 

Rz. 372

Diese Rechtsgrundsätze galten nicht nur für eigenkapitalersetzende Darlehen, sondern erst recht auch für sonstige Gesellschafterdarlehen – jeweils unabhängig davon, ob das Gesellschafterdarlehen einer inl. oder ausl. Gesellschaft gewährt wurde. Ebenfalls steuerlich abziehbar waren Aufwendungen aus Bürgschaften und anderen Sicherungen für Darlehen.

 

Rz. 373

Beim Erlass eines der Tochtergesellschaft gewährten Darlehens ist zu unterscheiden. Soweit das Darlehen werthaltig ist, liegt eine Einlage vor, die auf dem Beteiligungskonto zu aktivieren ist und daher bei einer späteren Teilwertabschreibung steuerlich nicht berücksichtigt wird. Soweit das Darlehen nicht werthaltig ist, handelt es sich nicht um eine Einlage, sondern um eine steuerwirksame Teilwertabschreibung der Forderung.[8]

 

Rz. 374

Entsprechend fielen auch Wertminderungen aus einem Gesellschafterdarlehen, das § 8a KStG a. F. unterliegt, nicht unter Abs. 3 S. 3. Umqualifiziert wurden nach § 8a KStG nur die Vergütungen, die als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln waren. Das Darlehen selbst wurde aber nicht in Eigenkapital umqualifiziert, sondern blieb Fremdkapital. Abs. 3 S. 3 war also nicht anwendbar.

[1] Beiner/v. Lishaut, FR 2001, 1037; Schmidt/Hageböke, DStR 2002, 1202; Füger/Rieger, FR 2003, 543, 590; Rödder/Stangl, DStR 2005, 354 m. w. N.; a. A. Buchna/Sombrowski, DB 2004, 1956; dies., DB 2005, 1539; Replik und Duplik v. Wassermeyer/Schmidt/Hageböke/Dumler/Buchna/Sombrowski, DB 2004, 2715.
[3] § 8 KStG Rz. 197c.
[4] Frotscher, in Frotscher/Geurts, EStG, § 17 EStG Rz. 219ff.
[8] Schmidt/Hageböke, DStR 2002, 1202.

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