Rz. 215

Veräußerungskosten sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen. In Abkehr von der früheren Rspr. fordert der BFH keine unmittelbare sachliche, kausale Beziehung zu dem Veräußerungsgeschäft mehr; ein bloßer Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung reicht aus.[1] Dies soll der Fall sein, wenn das sog. auslösende Moment für die Kosten die Veräußerung ist.[2] Damit wird die Auslegung des Begriffs "Veräußerungskosten" im Anwendungsbereich der §§ 16, 17 EStG für § 8b Abs. 2 KStG übernommen.[3]

Erfasst werden auch Kosten aus Sicherungsgeschäften für den Veräußerungsfall. Auch insoweit sind die Kosten durch die Anteilsveräußerung veranlasst.[4]

 

Rz. 215a

Als Veräußerungskosten kommen insbesondere Beratungskosten, Notarkosten und ähnliche Kosten in Betracht.[5] Teilweise werden auch interne Kosten des Veräußerers von der Finanzverwaltung als Veräußerungskosten eingeordnet.[6] Darunter fallen Marketing-, Rechtsberatungs- und Personalkosten sowie Kosten der Controllingabteilung, sofern sie eindeutig der Veräußerung zugeordnet werden können. Eine Zuordnung zur Veräußerung oder zu einem anderen Geschäftsbereich hat nach der BFH-Rspr. danach zu erfolgen, zu welchem Bereich die Veräußerungskosten die größere Nähe aufweisen.[7] Regelmäßig fehlt es bei derartigen Gemeinkosten aber an einer unmittelbaren Zuordnung, sodass sie nicht als Veräußerungskosten i. S. d. Abs. 2 zu berücksichtigen sind. Anders ist dies, wenn die veräußernde Gesellschaft als einzigen Geschäftszweck die Veräußerung von Beteiligungen hat.[8] Dann sind denklogisch (mangels anderweitigem Geschäftsbetrieb) auch alle Gemeinkosten von der Veräußerung veranlasst. Fraglich kann dann aber immer noch die Zuordnung von (anteiligen) Gemeinkosten zu den einzelnen Veräußerungen sein, wenn mehrere Veräußerungen erfolgt sind. Der BFH scheint insoweit auch ohne konkrete Zuordnung eine (pauschale) Aufteilung zuzulassen.[9] Sehr geringe anderweitige Tätigkeiten (im Entscheidungsfall 5 %) können insoweit außer Acht gelassen werden. Im Ergebnis müssen aber alle Gemeinkosten einer Veräußerung zuordenbar sein.

 

Rz. 215b

Veräußerungskosten können auch Zahlungen an Dritte sein, die die Veräußerung ermöglichen sollen, z. B. Abfindungen zur Ablösung schuldrechtlicher Ansprüche Dritter,[10] nicht aber Tantiemen, die an Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile gezahlt werden.[11] Letztere werden nur anlässlich, aber nicht wegen der Veräußerung gezahlt. Diese Unterscheidung dürfte häufig schwierig zu treffen sein. In Einzelfällen können solche Kosten auch nachträgliche Anschaffungskosten sein; im Rahmen des Abs. 2 S. 2 macht dies jedoch keinen Unterschied, da nachträgliche Anschaffungskosten ebenso wie Veräußerungskosten den Veräußerungsgewinn mindern.[12] Keine Veräußerungskosten sind dagegen Kosten, die der Entscheidung über eine Veräußerung dienen. Solange diese Entscheidung noch nicht getroffen worden ist, handelt es sich hierbei nicht um Veräußerungskosten.[13]

 

Rz. 215c

Diskutiert wird, ob auch von Dritten getragene Kosten (z. B. Kosten bei der Muttergesellschaft) Veräußerungskosten sein können.[14] Jedenfalls bei der veräußernden Kapitalgesellschaft können dies keine Veräußerungskosten i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG sein, da bei dieser keine Kosten angefallen sind. Im Rahmen einer Organschaft ist § 8b Abs. 2 KStG allerdings gem. § 15 S. 1 Nr. 2 KStG nicht auf der Ebene der Organgesellschaft, sondern auf der Ebene des Organträgers anzuwenden. Hat dieser die Kosten getragen, stellt sich daher die Frage, ob im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gem. § 8b Abs. 2 KStG bei Organträger auch die Kosten zu berücksichtigen sind. Nach dem Wortlaut des § 15 S. 1 Nr. 2 KStG ist § 8b KStG auf der Ebene der Organgesellschaft nicht anwendbar. Dies könnte dafür sprechen, dass auch der Veräußerungsgewinn nicht auf der Ebene der Organgesellschaft, sondern des Organträgers zu ermitteln ist; dann könnten auch dort angefallene Veräußerungskosten berücksichtigt werden. Der Sinn und Zweck des § 15 S. 1 Nr. 2 KStG besteht allerdings nicht darin, die Einkünfteermittlung auf die Ebene des Organträgers zu verlagern. Es soll vielmehr gesichert werden, dass bei der Anwendung des § 8b KStG bzw. dem Teileinkünfteverfahren die notwendigen Tatsachen des Organträgers mit einbezogen werden. Dies ist insbesondere bei Organschaftsketten von Bedeutung, an denen über (eine oder mehrere) Personengesellschaften (auch) natürliche Personen beteiligt sind, auf die § 8b KStG keine Anwendung finden soll. Insofern sprechen die besseren Argumente dafür, die Ermittlung des Veräußerungsgewinns auch weiterhin auf der Ebene der Organgesellschaft vorzunehmen und auf der Ebene des Organträgers nur über die Anwendung des § 8b KStG zu entscheiden.[15]

 

Rz. 215d

Fallen Veräußerungskosten nachträglich an, ist der Veräußerungsgewinn entsprechend zu korrigieren. Nachträgliche Veräußerungskosten stellen ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar.[16] Auch Veräuß...

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