Rz. 168

Abs. 4 enthält eine Sonderregelung für die Gesellschafter-Fremdfinanzierung von Holdinggesellschaften. Zweck dieser Gesellschaften ist das Halten und Finanzieren von Beteiligungen. Um die Finanzierung von Holdinggesellschaften durch Gesellschafter-Fremdkapital nicht unnötig zu erschweren und die Attraktivität der Bundesrepublik als Standort für internationale Holdinggesellschaften nicht über die bestehenden Nachteile hinaus einzuschränken, werden die Anforderungen an die zulässige Gesellschafter-Fremdfinanzierung für Holdinggesellschaften geringfügig gelockert. Die Vorschrift ist in Zusammenhang mit § 8b zu sehen, der das gleiche Ziel verfolgt.

 

Rz. 169

Abs. 4 S. 1 definiert den Begriff "Holding". Eine Holding ist danach eine Kapitalgesellschaft, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu halten und diese Kapitalgesellschaften zu finanzieren, oder deren Vermögen zu mehr als 75 % der Bilanzsumme aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften besteht. Für diese Bilanzrelation kommt es auf die Steuerbilanz, nicht auf die Handelsbilanz, an.

Die Eigenschaft einer Holding wird nur durch die eigene Tätigkeit der Gesellschaft, deren Holdingeigenschaft in Frage steht, vermittelt. Das bedeutet, dass sie nur dann eine Holding ist, wenn sie selbst unmittelbar an nachgeordneten Kapitalgesellschaften beteiligt ist[1]. Die Beteiligung an einer Personengesellschaft kann daher die Holdingeigenschaft nicht begründen, auch wenn die Personengesellschaft ihrerseits Beteiligungen an Kapitalgesellschaften hält. Folge ist, dass bei der Kapitalgesellschaft die Buchwertkürzung um die Buchwerte der Beteiligungen der Personengesellschaft zu erfolgen hat, da für die Ermittlung des safe haven die Vermögensgegenstände der Personengesellschaft dem Gesellschafter zuzurechnen sind.

Da die Holdingregelung des Abs. 4 nur anwendbar ist, wenn die Holding die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft hat, ist sie nicht anwendbar, wenn die Holding eine Personengesellschaft ist. Da eine Personengesellschaft keinen eigenen safe haven hat, wäre der Ausschluss des safe haven bei Tochtergesellschaften nicht gerechtfertigt. Das Gesetz macht daher zu Recht die Anwendung der Holdingregelung in Abs. 5 davon abhängig, dass die Holding eine Kapitalgesellschaft ist.

"Holding" i. S. d. § 8a ist bei einem tiefer gestaffelten Konzern immer nur die oberste Gesellschaft (zu einer ausländischen Holding vgl. Rz. 176). Das bedeutet, dass nachgeschaltete Holdinggesellschaften ("Zwischenholdings") keine Holdinggesellschaften i. S. d. Abs. 4 sind, sondern "nachgeordnete Gesellschaften", die ebenso wie andere nachgeordnete Gesellschaften, die die Holdingdefinition nicht erfüllen, zu behandeln sind[2]. Diese Regelung ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, ist aber eine sinnvolle Interpretation, da die Holdingregelung immer nur auf eine einzige Holdinggesellschaft anwendbar ist.

 

Rz. 170

Die Haupttätigkeit kann auch dann im Halten von Beteiligungen bestehen, wenn nur eine einzige Beteiligung gehalten wird. Der Zweck der Holding, Beteiligungen zu halten und zu finanzieren, muss zwar der Satzung der Holding entsprechen, es muss aber nicht der satzungsgemäße Hauptzweck sein. Es kommt auf die tatsächliche Aktivität an; eine operative Gesellschaft kann sich somit durch Ausgliederung der operativen Tätigkeit auf Tochtergesellschaften in eine Holding verwandeln, ohne dass dies in der Satzung ihren Niederschlag finden muss. Das Halten und Finanzieren von Beteiligungen muss die tatsächliche Haupttätigkeit der Holding, aber nicht die alleinige Tätigkeit sein. Eine andere, z. B. operative Tätigkeit schadet nicht, wenn sie gegenüber dem Halten und Finanzieren von Beteiligungen untergeordnete Bedeutung hat. Untergeordnete Bedeutung der operativen Tätigkeit liegt vor, wenn die Bruttoerträge aus dem Halten und Finanzieren von Beteiligungen im Durchschnitt der letzten 3 Jahre mindestens 75 % der Gesamterträge betragen[3]. Erträge aus dem Halten von Beteiligungen sind Gewinnausschüttungen und Gewinnabführungen auf Grund von Gewinnabführungsverträgen; Erträge aus der Finanzierung sind Zinsen und alle Leistungen, die Zinscharakter haben. Fraglich ist die Einbeziehung von weiterbelasteten Verwaltungs-, Management- und Kontrollleistungen[4]; m. E. ist dem zuzustimmen, da das Gesetz nicht auf das Verhältnis der Erträge "aus" der Beteiligung abstellt, sondern auf die Tätigkeit des Haltens (und Verwaltens) der Beteiligungen; die genannten Kosten fallen aber im Zusammenhang mit dem Halten der Beteiligungen an.

Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt, so sind ihr für die Ermittlung der Grenze von 75 % die Bruttobeträge anteilig in Höhe ihrer Beteiligung zuzurechnen[5].

Die Beteiligungen, die gehalten werden, müssen keine Mehrheitsbeteiligungen sein; es kann sich auch um Minderheitsbeteiligungen handeln.

"Finanzieren" erfordert, dass den abhängigen Gesellschaften Kapital zur Verfügung gestellt wird; es kann sich um Eigenkapital (z. B. durc...

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