Rz. 47

§ 8a KStG schließt an § 4h EStG an und enthält lediglich Sonderregelungen für Körperschaften. § 4h KStG wird im Folgenden nicht kommentiert; vielmehr wird auf Frotscher, G., in Frotscher/Geurts, EStG, Kommentierung zu § 4h EStG verwiesen.

 

Rz. 48

§ 4h Abs. 1 EStG beschränkt die Abzugsfähigkeit des Zinsaufwandes eines Betriebs auf den Zinsertrag, darüber hinaus auf das verrechenbare EBITDA. Ein "Betrieb" ist eine land- und forstwirtschaftlich oder gewerblich tätige organisatorisch selbstständige Unternehmenseinheit.[1]

 

Rz. 49

Der Begriff der Zinsaufwendungen ist in § 4h Abs. 3 S. 2 EStG definiert.[2] Sowohl bei den Zinsaufwendungen als auch dem Zinsertrag sind nach § 4h Abs. 3 S. 4 EStG Auf- und Abzinsungsbeträge einzubeziehen.[3] Diese Regelungen gelten über die Generalverweisung in § 8 Abs. 1 KStG auch für Körperschaften im Rahmen des § 8a KStG. Das Gesetz stellt an den Empfänger der Zinsaufwendungen keine besonderen Anforderungen. Das bedeutet, dass alle Zinsaufwendungen i. S. d. § 4h Abs. 3 S. 2 EStG unter die Vorschrift fallen. Der Empfänger der Zinsaufwendungen braucht also weder ein Gesellschafter noch eine nahestehende Person zu sein. Überhöhte Zinsaufwendungen an die Muttergesellschaft oder ihr nahestehende Personen sind nicht nach § 8a KStG, sondern nach den Regeln der verdeckten Gewinnausschüttung zu korrigieren. Der angemessene Teil der Zinsen fällt aber unter die Zinsschranke. Anders ist es, wenn die Korrektur nach § 1 AStG erfolgt. Hat die Muttergesellschaft der Tochtergesellschaft ein zu niedrig bzw. nicht verzinsliches Darlehen gegeben, erfolgt die Korrektur nicht über einen fiktiven Zins, sondern nur bei der Muttergesellschaft; die Tochtergesellschaft wird hiervon nicht berührt. Da zu niedrige Zinsen nicht einlagefähig sind und daher keine Korrektur über die verdeckte Einlage erfolgt, kann der Tochtergesellschaft kein fiktiver Zinsaufwand zugerechnet werden, der der Zinsschranke unterliegen könnte. Bei der Tochtergesellschaft erfolgt also keine Korrektur nach § 4h EStG, § 8a KStG.

 

Rz. 50

Sachlich erfasst § 4h EStG i. V. m. § 8a KStG Zinsaufwendungen, die von der Körperschaft geleistet werden. § 8a KStG ist insoweit unsauber formuliert. § 4h Abs. 1 EStG spricht von "Zinsaufwendungen" und definiert diesen Begriff in Abs. 3 als "Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben". § 8a KStG verwendet die Begriffe "Zinsaufwendungen" und "Vergütungen für Fremdkapital" in Abs. 2 und 3 ziemlich wahllos, ohne dass ein Grund für die Verwendung des einen oder des anderen Begriffs erkennbar wird. Diese Frage ist von Bedeutung, weil "Zinsaufwendungen" nicht mit "Vergütungen für Fremdkapital" identisch sein müssen. So sind Gewinnanteile des typischen stillen Gesellschafters keine Zinsen, wohl aber Vergütungen für Fremdkapital.

 

Rz. 51

Als Rechtsfolge bestimmt § 4h Abs. 1 EStG, dass gezahlte Zinsen nur in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus in Höhe des verrechenbaren EBITDAs abziehbar sind. Der Begriff des Zinsertrags ist in § 4h Abs. 3 S. 3 EStG definiert.[4] Das verrechenbare EBITDA beträgt 30 % des EBITDA. Dies ist der maßgebliche Gewinn, korrigiert um den Zinssaldo und vermehrt um die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 S. 1 EStG, die Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a S. 2 EStG und die regelmäßige Abschreibung nach § 7 EStG.[5] In den Vorjahren nicht ausgenutztes verrechenbares EBITDA kann nach § 4h Abs. 1 S. 3 EStG für 5 Jahre vorgetragen werden und erhöht das verrechenbare EBITDA des laufenden Jahres.[6] In einem Jahr nicht abgezogene Zinsen können nach § 4h Abs. 1 S. 5 EStG zeitlich uneingeschränkt vorgetragen werden. Ein Rücktrag ist weder für nicht abgezogene Zinsen noch für nicht ausgenutztes EBITDA vorgesehen. Zinsvortrag und EBITDA-Vortrag sind nach § 4h Abs. 4 EStG gesondert festzustellen.[7]

 

Rz. 52

Während § 4h Abs. 1 S. 1 EStG die Ermittlung des verrechenbaren EBITDA an den maßgeblichen Gewinn anknüpft, tritt bei Körperschaften nach § 8a Abs. 1 S. 1 KStG anstelle des Gewinns das maßgebliche Einkommen. Hierzu Rz. 86ff.

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