Rz. 35

Nach § 34 Abs. 6a S. 3 a. F. KStG ist § 8a KStG erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25.5.2007 (dem Tag des Gesetzesbeschlusses des Bundestags) beginnen und nicht vor dem 1.1.2008 enden. Das bedeutet für Stpfl. mit einem dem Kj. entsprechenden Wirtschaftsjahr, dass die Vorschrift erstmals für das Wirtschaftsjahr und den Vz 2008 anzuwenden ist. Für diese Stpfl. ist das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 25.5.2007 beginnt, das am 1.1.2008 beginnende Wirtschaftsjahr.

 

Rz. 36

Für Stpfl. mit einem vom Kj. abweichenden Wirtschaftsjahr gilt die Regelung ab dem Wirtschaftsjahr, das nach dem 25.5.2007 beginnt. Da dieses Wirtschaftsjahr aber nicht vor dem 1.1.2008 enden darf, gilt die Neuregelung nur für solche Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 enden, also nicht für Rumpfwirtschaftsjahre, die bis zum 31.12.2007 enden. Das Ergebnis dieses Wirtschaftsjahrs wird nach § 7 Abs. 4 S. 2 KStG im Vz 2008 besteuert. Auch für Fälle abweichender Wirtschaftsjahre ist die Regelung daher erstmals im Vz 2008 anzuwenden. Dann gilt sie allerdings auch schon für Zinsen, die in diesem Wirtschaftsjahr, aber vor dem 1.1.2008, also noch im Jahr 2007, gezahlt wurden.

 

Rz. 37

Für bestimmte Stpfl. wird die Anwendbarkeit der Regelung weiter hinausgeschoben, um ihnen die Gelegenheit zur Umfinanzierung zu geben.[1] Dies betrifft KSt-Subjekte, bei denen eine Gebietskörperschaft oder eine andere Einrichtung des öffentlichen Rechts die Gewährträgerhaftung übernommen hat. Für diese Körperschaften gilt die Einschränkung nach § 8a Abs. 2, 3 KStG nicht. Nach Abs. 2 ist die Anwendung des § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG, wonach die Zinsschranke nicht greift, ausgeschlossen, wenn die Körperschaft nicht zu einem Konzern gehört, aber eine Gesellschafter-Fremdfinanzierung (einschließlich des Rückgriffs des Darlehensgebers auf den Gesellschafter oder eine nahestehende Person) von mehr als 10 % der Zinsaufwendungen besteht. Diese Verschärfung der Regelung durch Abs. 2 soll nicht für Körperschaften gelten, wenn die Rückgriffsmöglichkeiten des Dritten allein auf der Gewährträgerhaftung einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Einrichtung des öffentlichen Rechts gegenüber den Gläubigern beruhen und die Verbindlichkeiten, auf die sich die Gewährträgerhaftung bezieht, bis zum 18.7.2001 vereinbart waren; die Dauer der Laufzeit dieser Verbindlichkeiten ist ohne Bedeutung.

 

Rz. 38

Privilegiert wird also nur die Gewährträgerhaftung der öffentlichen Hand, also nur die Möglichkeit des Rückgriffs eines Darlehensgebers, der keine nahestehende Person ist. Eine Darlehensgewährung durch den Gewährträger ist daher nicht privilegiert. Da die Gewährträgerhaftung nur für Kreditinstitute der öffentlichen Hand gilt (Landesbanken, Sparkassen), muss es sich bei dem Stpfl., für dessen Verbindlichkeiten die Gewährträgerhaftung eingreift, um ein Kreditinstitut handeln.

 

Rz. 39

In den genannten Fällen gilt für die genannten Darlehen auch nicht die Verschärfung der Zinsschranke durch § 8a Abs. 3 KStG; nach dieser Vorschrift ist die Möglichkeit, nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG durch Eigenkapitalvergleich eine gleichmäßige Eigenkapitalquote nachzuweisen, ebenfalls davon abhängig, dass der Zinsaufwand aus der Gesellschafter-Fremdfinanzierung nicht mehr als 10 % beträgt. Auch diese Regelung gilt für die genannten Stpfl. und die genannten Darlehen, die einer Gewährträgerhaftung unterliegen, nicht.

 

Rz. 40

Schließlich enthält § 34 Abs. 6a S. 4 Halbs. 2 KStG a. F. (jetzt § 34 Abs. 4 Halbs. 2 KStG) eine weitere Erleichterung für der Gewährträgerhaftung unterliegende Verbindlichkeiten. § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b) und c) EStG gelten nicht für Darlehen, die bis zum 18.7.2005 vereinbart wurden, wenn deren Laufzeit nicht über den 31.12.2015 hinausgeht. Anders als bei Darlehen, die bis zum 18.7.2001 vereinbart wurden, und die auch bei unbegrenzter Laufzeit begünstigt sind, gilt die Privilegierung bei diesen Darlehen nur, wenn ihre Laufzeit bis zum 31.12.2015 begrenzt ist.

[1] § 34 Abs. 6a S. 4 KStG a. F.; jetzt § 34 Abs. 4 KStG.

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