Rz. 553

Eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft in gewissem Umfang gleichgestellt, wenn und soweit sie im Inland eine gewerbliche Betriebsstätte unterhält. Dies betrifft folgende Regelungen:

  • Eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft unterliegt mit der inl. Betriebsstätte der Zinsschranke.[1]
  • Ist eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft an einer inl. oder ausl. Gesellschaft beteiligt und gehört diese Beteiligung zum Betriebsvermögen einer inl. gewerblichen Betriebsstätte, bleiben Ausschüttungen der inl. oder ausl. Gesellschaft im Inland steuerfrei.[2]
  • Auch die Gewinne aus der Veräußerung, Auflösung oder Kapitalherabsetzung einer inl. oder ausl. Gesellschaft bleiben bei der inl. Betriebsstätte steuerfrei.[3]
  • Eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft kann mit der inl. Betriebsstätte Organträger sein.[4]
  • Der Steuersatz nach § 23 KStG unterscheidet nicht zwischen unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften.

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