Rz. 157

Offene Einlagen sind alle gesellschaftsrechtlichen, d. h. den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Einlagen.[1] Sie können in Form von Bar- oder Sacheinlagen erbracht werden. Es kann sich um Pflichteinlagen oder freiwillige Einlagen handeln. Gesellschaftsrechtliche Einlagen sind:

  • Einzahlungen der Anteilseigner auf den Nennbetrag der bei Gründung oder Erhöhung des Nennkapitals einer Kapitalgesellschaft ausgegebenen Anteile,
  • über den Nennbetrag hinausgehende Einzahlungen der Anteilseigner bei der Ausgabe von Anteilen[2],
  • Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten[3],
  • andere Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten,[4] insbesondere Nachschüsse der Gesellschafter einer GmbH[5].
 

Rz. 158

Gemeinsames Kennzeichen der offenen Einlagen ist, dass sie offen in der Handelsbilanz ausgewiesen werden, und zwar – soweit die Einlage nicht auf das Nennkapital geleistet wird – in der Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 HGB.

 

Rz. 159

Eine offene Einlage stellt keine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung des einlegenden Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft dar. Die Zuwendung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Förderung des Gesellschaftszwecks. Dies schließt das Merkmal der "Freigebigkeit" aus. Die Einlage ist daher keine freigebige Zuwendung.[6] § 7 Abs. 8 ErbStG regelt nur die etwaige Bereicherung der anderen Gesellschafter, nicht die der Kapitalgesellschaft. Schenkungsteuerliche Folgen können sich danach im Verhältnis zwischen dem einlegenden Gesellschafter und den anderen Gesellschaftern ergeben, wenn eine verdeckte oder eine disquotale Einlage vorliegt (Rz. 207).

Rz. 160 – 161 einstweilen frei

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