Rz. 16

Die wichtigste Gruppe der zur Buchführung nach Handelsrecht verpflichteten Steuerpflichtigen wird von den Körperschaften gebildet, die aufgrund ihrer Rechtsform Formkaufleute und nach § 6 i. V. m. § 238 HGB zur Buchführung verpflichtet sind, und zwar unabhängig davon, ob sie ein Handelsgewerbe betreiben oder nicht (vgl. § 8 KStG Rz. 67ff.). Dies sind die AG einschließlich der SE[1], die GmbH[2], die KGaA[3], die Genossenschaft einschließlich der SCE[4] sowie Versicherungs- und Pensionsfondsvereine a. G.[5]

Die Ausnahme des § 241a HGB i. d. F. des BilMoG v. 25.5.2009[6], wonach Einzelkaufleute nicht zur Buchführung verpflichtet sind, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 EUR Umsatzerlöse und 50.000 EUR Jahresüberschuss aufweisen, gilt für Körperschaften nicht.

 

Rz. 17

Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die tatsächlich ein Handelsgewerbe betreiben, sind nach § 1 Abs. 1 i. V. m. § 238 HGB zur Buchführung verpflichtet. Handelt es sich um einen nicht eintragungspflichtigen Eigenbetrieb des Bundes, eines Landes oder eines inländischen Kommunalverbands, ergibt sich die Buchführungspflicht aus den jeweiligen Eigenbetriebsverordnungen. Hiernach haben die Eigenbetriebe ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung zu führen (vgl. z. B. § 19 Abs. 1 S. 1 EigVO NRW).

 

Rz. 18

Sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, also die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG aufgeführten rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Vereine, Anstalten, Stiftungen und Vermögensmassen des privaten Rechts, sind nicht aufgrund ihrer Rechtsform zur Führung von Büchern verpflichtet. Bei diesen Steuerpflichtigen kann sich jedoch aufgrund ihrer Tätigkeit eine Buchführungspflicht nach HGB ergeben. Dies ist der Fall, wenn sie einen Gewerbebetrieb unterhalten, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.[7]  Bei einem Gewerbebetrieb, der keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert[8], tritt Buchführungspflicht ein, wenn eine Eintragung in das Handelsregister erfolgt ist (vgl. § 8 KStG Rz. 69ff.).

Diese Regeln gelten entsprechend für die inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Körperschaften.[9]  Daraus ergibt sich eine Buchführungspflicht nach Handelsrecht für die inländischen Betriebsstätten beschränkt steuerpflichtiger Körperschaften.

[1] Vgl. § 3 AktG i. V. m. §§ 6, 238 HGB.
[2] Vgl. § 13 Abs. 3 GmbHG i. V. m. §§ 6, 238 HGB.
[3] Vgl. § 278 Abs. 3, § 3 AktG i. V. m. §§ 6, 238 HGB.
[4] Vgl. § 17 Abs. 2 GenG i. V. m. §§ 6, 238 HGB.
[5] Vgl. §§ 16, 55ff. VAG.
[6] BStBl I 2009, 650.
[7] Istkaufmann, § 1 Abs. 2 HGB.
[8] Kannkaufmann, §§ 2, 3 HGB.
[9] Vgl. § 13e bis § 13g HGB.

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