Rz. 15

Ermittlungszeitraum ist der Zeitraum, für den die Besteuerungsgrundlagen für die KSt ermittelt werden. Es handelt sich um einen formellen Begriff. Nach § 2 Abs. 7 S. 2 EStG ist Ermittlungszeitraum im Regelfall das Kj.. Dies gilt mangels einer eigenständigen körperschaftsteuerlichen Vorschrift auch für KSt-Subjekte.

Jedoch enthält § 7 Abs. 4 KStG eine Sonderregelung für Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, Bücher nach den Vorschriften des HGB zu führen. Bei diesen Steuerpflichtigen ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen; Ermittlungszeitraum ist also das Wirtschaftsjahr. Dies kann das Kj., aber auch ein abweichendes Wirtschaftsjahr oder ein Rumpfwirtschaftsjahr sein. Im ersteren Fall stimmt der Gewinnermittlungszeitraum mit dem Bemessungszeitraum überein, im zweiten Fall dagegen nicht.

§ 7 Abs. 4 KStG gilt nur für die Fälle, in denen die Buchführung auf den handelsrechtlichen Vorschriften beruht.[1]  Demgegenüber will Lang[2] die Vorschrift auch anwenden, wenn die Buchführungspflicht nicht auf Handelsrecht, sondern auf § 141 AO beruht (vgl. Rz. 19), aber "nach" den Regeln des Handelsrechts zu erfolgen hat. M. E. erfasst der Ausdruck "nach" auch die Verpflichtung zur Buchführung, nicht nur die Technik. Es würde sonst ein Unterschied zu § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG bestehen, der die Eintragung in das Handelsregister fordert; dieser Unterschied wäre sachlich nicht gerechtfertigt. Darum reicht eine steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 AO nicht aus.[3]

[1] Ebenso Stalbold, in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 7 KStG Rz. 38; Schulte, in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl. 2010, § 7 KStG Rz. 41.
[2] Lang, in Bott/Walter, KStG, § 7 KStG Rz. 23
[3] Schwedhelm, in Streck, KStG, 10. Aufl. 2022, § 7 KStG Rz. 9.

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