Rz. 8

Abs. 2 regelt den Fall, dass das Vermögen einer Körperschaft im Wege der Spaltung nach § 15 UmwStG ganz oder teilweise durch Sonderrechtsnachfolge auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergeht. Die übertragende Körperschaft geht bei der Aufspaltung unter, bei der Abspaltung bleibt sie mit vermindertem Vermögen bestehen. Bei der Aufspaltung kann die übertragende Körperschaft keine Gewinnausschüttungen mehr vornehmen; es besteht daher die gleiche Situation wie bei der Verschmelzung (vgl. Rz. 4). Bei der Abspaltung kann die übertragende Körperschaft keine Gewinnausschüttungen aus dem übertragenen Vermögen mehr vornehmen. Für beide Fälle folgt daraus, dass die Konsequenzen aus den Übergangsregelungen nicht mehr bei der übertragenden Körperschaft gezogen werden können. Wenn und soweit das Vermögen, und damit auch das Ausschüttungsvolumen, auf die übernehmende Körperschaft übergehen, ist es konsequent, dass die die übertragende Körperschaft betreffenden Folgen aus den Übergangsregelungen bei der übernehmenden Körperschaft gezogen werden.

 

Rz. 9

Den persönlichen Anwendungsbereich regelt Abs. 2 ebenso wie Abs. 1. Es kann daher auf die Ausführungen in Rz. 5 verwiesen werden.

Der sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich auf die Aufspaltung und die Abspaltung nach § 123 Abs. 1, 2 UmwStG. Nicht erfasst wird die Ausgliederung, die steuerlich nicht als Spaltung nach § 15 UmwStG, sondern als Einbringung nach § 20 UmwStG behandelt wird. Bei der Einbringung unterliegt die übertragende Körperschaft weiterhin den Übergangsregelungen, sodass keine besondere Regelung erforderlich ist.

 

Rz. 10

Nach Abs. 2 sind das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 KStG und der unbelastete Teilbetrag nach § 38 KStG der übertragenden Körperschaft auf die übernehmenden Körperschaften bzw., bei der Abspaltung, auf die übertragende und die übernehmende Körperschaft aufzuteilen. Aufteilungsmaßstab ist dabei das Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Körperschaft vor der Aufteilung bestehenden Vermögen. Dieses Verhältnis ergibt sich regelmäßig aus dem Spaltungs- und Übernahmevertrag bzw. aus dem Spaltungsplan (vgl. § 15 UmwStG Rz. 9, 24).

Für das Körperschaftsteuerguthaben gilt dies nur für Spaltungen, die bis zum 12.12.2006 in das Handelsregister eingetragen worden sind. Für Spaltungen, die nach diesem Stichtag in das Handelsregister eingetragen werden, ist das Körperschaftsteuerguthaben bereits in einen unbedingten Anspruch umgewandelt worden (vgl. § 37 Rz. 46ff.).

Für den unbelasteten Betrag nach § 38 KStG gilt, dass er mit dem entsprechenden Betrag des übernehmenden Rechtsträgers zusammenzurechnen ist, für Spaltungen, die bis zum 31.12.2006 in das Handelsregister eingetragen worden sind (vgl. Rz. 7; die dortigen Ausführungen gelten für die Spaltung entsprechend).

 

Rz. 10a

Zivilrechtlich ist es nicht zwingend, dass das im Spaltungs- und Übernahmevertrag bzw. im Spaltungsplan festgesetzte Verhältnis den wahren Wertverhältnissen der übergehenden (und, bei der Abspaltung, bei der übertragenden Körperschaft verbleibenden) Vermögensteile entspricht. Aufgrund der Privatautonomie kann hier, bei Zustimmung der Beteiligten, ein abweichendes Verhältnis vereinbart werden. Steuerlich bestimmt Abs. 2, dass in diesen Fällen das Umtauschverhältnis im Spaltungs- und Übernahmevertrag nicht maßgebend ist; vielmehr sind das Körperschaftsteuerguthaben und der unbelastete Teilbetrag im Verhältnis der gemeinen Werte der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung vorhandenen Vermögen aufzuteilen. Maßgebend sind die gemeinen Werte der einzelnen Vermögensgegenstände, nicht die der Teilbetriebe. Für Teilbetriebe hätte auf Teilwerte, nicht auf gemeine Werte abgestellt werden müssen.

 

Rz. 11

Auch bei der Spaltung sind aufseiten der übertragenden Körperschaft für den Bestand der aufzuteilenden Beträge die gesonderten Feststellungen auf den steuerlichen Übertragungsstichtag maßgebend (vgl. Rz. 7a).

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