Rz. 43

Zuwendungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, insbesondere Spenden, sind, auch wenn sie an den Träger erfolgen, nach den allgemeinen Vorschriften abzugsfähig.[1] Die Abziehbarkeit steht generell unter dem Vorbehalt, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Zu fragen ist, ob die betreffende Zuwendung nach den Umständen des Einzelfalls von einem ordentlichen Geschäftsführer nicht oder nicht in dieser Höhe an einen unabhängigen Dritten gegeben worden wäre.[2]

[2] Grundlegend zur Abgrenzung zwischen Spendenabzug und verdeckter Gewinnausschüttung BFH v. 19.12.2007, I R 83/06, BFH/NV 2008, 988; zur Abgrenzung von verdeckten Gewinnausschüttungen im Einzelnen Anh. zu § 8 KStG "Spenden"; § 9 KStG Rz. 76ff.

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