Rz. 3

Das bisherige EK 04 wird mit Auslaufen des Anrechnungsverfahrens, d. h. zum Schluss des letzten Wirtschaftsjahres, das in dem Vz endet, für den das Anrechnungsverfahren letztmalig anzuwenden ist, nach § 36 Abs. 7 gesondert festgestellt (vgl. § 36 Rz. 64). Das maßgebende Wirtschaftsjahr, auf dessen Schluss diese Feststellung erfolgt, ist das Wirtschaftsjahr 2000 bzw. das abweichende Wirtschaftsjahr 2000/2001 (vgl. § 36 Rz. 7).

Das EK 04 wird vor der Feststellung um Gewinnausschüttungen, die noch gegen das verwendbare Eigenkapital auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2000 bzw. des abweichenden Wirtschaftsjahres 2000/2001 zu verrechnen sind, gemindert (vgl. § 36 Rz. 12). Der verbleibende Betrag an EK 04 nimmt nicht an der Verrechnung mit negativen Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals teil und wird auch nicht mit anderen Eigenkapitalteilen zusammengefasst. Das EK 04 wird daher von den anderen Eigenkapitalteilen abgesondert. Entsprechend erfolgt die gesonderte Feststellung des Bestandes an ehemaligem EK 04 auf den genannten Zeitpunkt getrennt von den anderen Teilbeträgen. Der festgestellte Betrag kann positiv oder negativ sein.

 

Rz. 4

Der festgestellte Betrag wird bindend als Anfangsbestand in die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos übernommen. Die Feststellung des EK 04 nach § 36 Abs. 7 ist Grundlagenbescheid für die folgende Feststellung des steuerlichen Einlagekontos; das steuerliche Einlagekonto ist mit seinem Anfangsbestand an die Feststellung nach § 36 Abs. 7 gebunden. Hervorzuheben ist, dass keine Bindung an die letzte Feststellung des EK 04 nach dem Anrechnungsverfahren (d. h. an die Feststellung nach § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a. F.) besteht, sondern an die hieraus fortentwickelte Feststellung nach § 36 Abs. 7.

Im Verfahren über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos kann die Höhe des Anfangsbestandes (des festgestellten Betrages nach § 36 Abs. 7) nicht mehr infrage gestellt werden. Die Höhe des Anfangsbestandes kann nur durch Anfechtung des Feststellungsbescheides nach § 36 Abs. 7, nicht mehr durch Anfechtung der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos, überprüft werden.

 

Rz. 5

Als Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos dient aber nur ein positiver festgestellter Bestand des ehemaligen EK 04. Ist der nach § 36 Abs. 7 festgestellte Bestand negativ, beträgt der Anfangsbestand für das steuerliche Einlagekonto 0; der negative Bestand wird nicht in das steuerliche Einlagekonto übernommen[1]. Als Konsequenz weicht das steuerliche Einlagekonto von den entsprechenden Werten der Steuerbilanz ab. Ist der nach § 36 Abs. 7 festgestellte Betrag negativ, hat diese Feststellung keine Bedeutung; der negative Betrag wird in keine andere Feststellung übernommen.

[1] Vgl. Dötsch, in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, KStG, § 39 Rz. 3.

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