Rz. 47

Nach § 37 Abs. 4 KStG wird das KSt-Guthaben letztmalig auf den 31.12.2006 ermittelt. Diese Ermittlung ist Grundlage für das Entstehen des unbedingten KSt-Erstattungsanspruchs. Der Zeitpunkt der Ermittlung des KSt-Guthabens ist unabhängig vom Wirtschaftsjahr der Körperschaft. Das KSt-Guthaben wird auf diesen Zeitpunkt ermittelt, gleich ob das Wirtschaftsjahr dem Kj. entspricht oder davon abweicht. Auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr erfolgt die Ermittlung des KSt-Guthabens daher auf den 31.12.2006.[1]

 

Rz. 48

In einigen Sonderfällen wird das KSt-Guthaben jedoch auf einen anderen Zeitpunkt ermittelt:

  • Wird die Körperschaft durch einen nach dem 12.12.2006 zur Eintragung in das maßgebende öffentliche Register (in Deutschland: Handelsregister) angemeldeten Beschluss umgewandelt, erfolgt die letztmalige Feststellung des KSt-Guthabens auf den steuerlichen Übertragungsstichtag, wenn er wegen der steuerlichen Rückwirkung vor dem 31.12.2006 liegt. Dies gilt auch bei einer grenzüberschreitenden Umwandlung. In diesen Fällen erfolgt eine Gesamt- oder Teilrechtsnachfolge von der übertragenden Körperschaft auf den übernehmenden Rechtsträger.
  • Bei der Umwandlung nach § 3 UmwStG, bei der Verschmelzung und der Aufspaltung erlischt der übertragende Rechtsträger, er ist also (steuerlich) ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag nicht mehr vorhanden. Gilt für diese Vorgänge bereits das UmwStG 2006, weil sie nach dem 12.12.2006 zur Eintragung in das maßgebende Register angemeldet wurden, geht das festgestellte KSt-Guthaben nicht auf den übernehmenden Rechtsträger über. Daher kann das KSt-Guthaben bei dem übernehmenden Rechtsträger insoweit nicht mehr ermittelt werden. Grund für diese Regelung ist, dass der übernehmende Rechtsträger bei Umwandlungen ab diesem Zeitpunkt im Ausland ansässig sein kann, die Ermittlung des KSt-Guthabens also mit Schwierigkeiten verbunden wäre.

    Stattdessen wird das KSt-Guthaben auf den steuerlichen Übertragungsstichtag ermittelt, d. h. eine logische Sekunde vor dem Vermögensübergang auf den übernehmenden Rechtsträger. Damit entsteht der Erstattungsanspruch.[2] Dieser Erstattungsanspruch ist ein Vermögensgegenstand der übertragenden Körperschaft und wird wie jeder andere Vermögensgegenstand auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen. Einer besonderen Regelung für den Fall der Gesamtrechtsnachfolge bedarf es daher nicht. Bei der Aufspaltung ist im Spaltungsvertrag bzw. beim Aufstellen des Spaltungsplans zu berücksichtigen, dass der KSt-Erstattungsanspruch als Vermögensgegenstand entstehen wird; er ist daher bei der Aufteilung der Wirtschaftsgüter auf die übernehmenden Rechtsträger einzubeziehen.

  • Diese Regelung gilt auch für die Abspaltung, obwohl die übertragende Körperschaft hierbei, wenn auch mit vermindertem Vermögen, bestehen bleibt. Es wäre daher denkbar gewesen, den KSt-Erstattungsanspruch zum 31.12.2006 bei der übertragenden Körperschaft zu ermitteln; er wäre dann nicht auf die übernehmende Körperschaft übergegangen. Stattdessen ist auch hier § 37 Abs. 4 S. 2 KStG anzuwenden. Der KSt-Erstattungsanspruch entsteht daher auf den steuerlichen Übertragungsstichtag und ist im Spaltungsvertrag bzw. Spaltungsplan der übertragenden und/oder der übernehmenden Körperschaft zuzuordnen.
 

Rz. 48a

Nicht anwendbar ist diese Regelung auf die Einbringung nach § 20 UmwStG. Bei der Einbringung bleibt die übertragende Körperschaft bestehen. Bei ihr ist der KSt-Erstattungsanspruch daher auf den 31.12.2006 zu ermitteln. Der Anspruch geht regelmäßig nicht auf die übernehmende Körperschaft über, sondern müsste durch Einzelrechtsnachfolge ausdrücklich übertragen werden.

 

Rz. 48b

Keine Sonderregelung enthält das Gesetz für die Sitzverlegung. Die wegziehende Körperschaft behält den Erstattungsanspruch aus dem KSt-Guthaben, sodass er ihr in Raten gem. § 37 Abs. 5 S. 1 KStG auszuzahlen ist.[3]

 

Rz. 49

§ 37 Abs. 4 S. 2 KStG gilt nicht für Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, die bis zum 12.12.2006 zur Eintragung in das maßgebende Register angemeldet worden sind. Für die Umwandlung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft bzw. natürliche Person gilt noch § 10 UmwStG a. F., wonach sich die KSt-Schuld der übertragenden Körperschaft um den Betrag des KSt-Guthabens mindert. Bei einer Verschmelzung sowie einer Auf- oder Abspaltung wird das KSt-Guthaben nach § 40 Abs. 1 KStG a. F. auf den oder die übernehmenden Rechtsträger übertragen. Bei der Aufspaltung erfolgt dies entsprechend dem Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan, bei der Abspaltung durch Aufteilung auf den übertragenden und den übernehmenden Rechtsträger; dort wird das KSt-Guthaben zum 31.12.2006 jeweils in einen KSt-Erstattungsanspruch umgewandelt. Bei der Einbringung verbleibt das KSt-Guthaben bei dem übertragenden Rechtsträger und wird dort ebenfalls zum 31.12.2006 in einen KSt-Erstattungsanspruch umgewandelt.

 

Rz. 50

Das KSt-Guthaben wird auch bei der Liquidation auf einen abweichenden Stichtag ermittelt. Das ist nach § 37 Abs. 4 S. 3 KStG der Fall, w...

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