1 Vorbemerkung

 

Rz. 1

§ 30 regelt die Entstehung der KSt dem Grunde nach und ist als Ergänzung und Konkretisierung der allgemeinen Regelung des § 38 AO zu sehen, wonach Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Das Entstehen der Steuer ist unabhängig von ihrer Festsetzung und kann auch zu einem anderen (früheren) Zeitpunkt erfolgen als der Eintritt der Fälligkeit. Die Fälligkeit hängt in aller Regel von der Festsetzung der Steuer ab, demgegenüber erfolgt die Entstehung der Steuer gem. dem materiellen Recht; die formelle Steuerfestsetzung wirkt nur deklaratorisch, nicht konstitutiv.[1]

 

Rz. 2

Die Regelung ist unterteilt in die Nummern 1-3 und normiert die Steuerentstehung für Steuerabzugsbeträge (Nr. 1), Steuervorauszahlungen (Nr. 2) sowie die Jahressteuer im Zuge der Veranlagung (Nr. 3). Der Anwendungsbereich der Vorschrift erstreckt sich in Bezug auf den persönlichen Anwendungsbereich auf sämtliche gem. § 1 Abs. 1 KStG unbeschränkt stpfl. Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen, Personengesellschaften, die unter den Voraussetzungen des § 1a KStG zur KSt optiert haben sowie unter § 2 KStG der beschränkten Stpfl. unterfallende Steuersubjekte.

 

Rz. 3

Der sachliche Anwendungsbereich der Regelung umfasst die KSt auf sämtliche inl. und ausl. Einkünfte, die einer materiellen KSt-Pflicht unterfallen und mithin eine entsprechende Steuer auslösen. Zu beachten ist die Ergänzung der Steuerentstehung bei Vorauszahlungen gem. § 31 Abs. 2 KStG, sofern ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vorliegt, sowie die ggf. gem. § 32 KStG in den dort normierten Fällen eintretende abgeltende Wirkung von Abzugsteuern.

[1] Zur Entstehung von Steueransprüchen Schwarz, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 38 AO Rz. 5ff.

2 Steuerabzugsbeträge (Nr. 1)

 

Rz. 4

Bei Steuerabzugsbeträgen (z. B. KapESt für Ausschüttungen, die eine Körperschaft erhält) entsteht die KSt im Zeitpunkt des Zufließens[1] der abzugspflichtigen Beträge. Da der Schuldner der abzugspflichtigen Beträge die Abzugsteuer im Zeitpunkt des Abfließens (respektive der hierfür gültigen Frist) dieser Beträge einbehalten und abführen muss, wird der Empfänger zum gleichen Zeitpunkt mit der Steuer belastet. Die Regelung gilt gleichermaßen für unbeschränkt als auch beschränkt stpfl. Körperschaften (bei Letzteren insbesondere im Hinblick auf Abzugsbeträge gem. § 50a EStG).

 

Rz. 5

Bedeutung hat in diesem Zusammenhang insbesondere § 43 EStG, welcher abschließend festlegt, welche Einkünfte einem Steuerabzug unterfallen.[2]

Demnach zählen hierzu insbesondere die folgenden inländischen Einkünfte:

  • Dividenden, Ausschüttungen, Gewinnanteile und sonstige Bezüge einschließlich verdeckter Gewinnausschüttungen aus Aktien oder Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, sowie aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Personengesellschaften, welche gem. § 1a KStG zur KSt-Pflicht optiert haben.
  • Bezüge aus der Auflösung einer unbeschr. stpfl. Körperschaft, sofern diese nicht als Kapitalrückzahlungen gem. § 27 KStG gelten.
  • Zinsen aus Wandelanleihen, Zusatzzinsen aus Gewinnobligationen, die sich nach der Höhe einer Gewinnausschüttung richten und Zinsen aus Genussrechten, die keine Partizipation an einem Liquidationserlös inkludieren und mithin nicht bereits unter die Abzugsverpflichtung des § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG fallen.
  • Einnahmen aus partiarischen Darlehen sowie aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter, sofern der Gläubiger nicht als Mitunternehmer anzusehen ist.
  • Ausländische Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a EstG, d. h. insbesondere solche aus ausl. Aktien (Dividenden), sofern diese durch eine inl. Stelle verwahrt werden.
  • Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jedweder Art (insbesondere verbriefte Forderungen), sofern die Erträge als solche aus Fruchtziehung aus der Kapitalüberlassung anzusehen sind.
  • Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG, die einer Gewinnausschüttung gleichgestellt ist. Hierbei handelt es sich insbesondere um Vereine, Stiftungen und ähnliche Rechtspersonen, die zwar in der Regel keine ordentlichen Gewinnausschüttungen erbringen können, ihren Mitgliedern oder einem begünstigten Personenkreis allerdings Vorteile zuwenden können, die denen einer Gewinnausschüttung gleichgestellt sind. Derartige Zuwendungen stellen beim Empfänger entsprechend stpfl. Einkünfte dar. KSt-Subjekte können ebenfalls entsprechende Einkünfte beziehen, z. B. über Mittelzuwendungen von Finanzierungsvehikeln, die in der Rechtsform einer Stiftung organisiert sind.

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