Rz. 126

Wird die Organträgerin auf eine andere Kapitalgesellschaft verschmolzen, tritt der übernehmende Rechtsträger grundsätzlich in den Gewinnabführungs- oder Beherrschungsvertrag ein.[1]

Gleiches gilt im Falle einer Auf- oder Abspaltung, sofern die Beteiligung an der Organgesellschaft auf einen der neuen Rechtsträger zusammen mit dem Gewinnabführungs- oder Beherrschungsvertrag übergeht.[2]

Auf das steuerliche Einlagekonto der Organträgerin ergeben sich grundsätzlich die allgemeinen Rechtsfolgen des § 29 KStG. Dies gilt auch für den Fall des Upstream- oder Downstream-Mergers.

 

Rz. 127

Mit Abschaffung der organschaftlichen Ausgleichsposten bestehen insoweit keinerlei Besonderheiten oder Wechselwirkungen mehr bei Verschmelzung des Organträgers. Das steuerliche Einlagekonto des Organträgers geht auf die Übernehmerin über, sofern die Übernehmerin nicht die Organgesellschaft selbst ist.

 

Rz. 128

Ebenso bleibt der Bestand auf dem steuerlichen Einlagekonto der Organgesellschaft von Umwandlungsmaßnahmen auf Ebene des Organträgers unberührt. Dies gilt selbst dann, wenn die Organschaft durch die Umwandlungsmaßnahme beendet wird.

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