Rz. 123

Gesetzlich nicht geregelt sind die Fälle der Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung) einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft.[1] Diese Fälle sind steuerlich als Einbringung nach § 20 UmwStG zu behandeln. In diesen Fällen ist das ganze Eigenkapital der (umgewandelten) Personengesellschaft bei der Kapitalgesellschaft in das steuerliche Einlagekonto einzustellen. Formal ergibt sich das daraus, dass das gesamte Eigenkapital vom Anteilseigner "eingebracht" wird, es sich also um Einlagen des Gesellschafters handelt. Diese Rechtsfolge ist auch sachlich richtig. Das Eigenkapital der Personengesellschaft ist entweder aus Einlagen der Gesellschafter oder aus thesaurierten Gewinnen entstanden. Soweit es aus Einlagen der Gesellschafter entstanden ist, muss es auch bei der Kapitalgesellschaft eine Einlage bleiben, also in das steuerliche Einlagekonto eingestellt werden. Soweit es sich um thesaurierte Gewinne handelt, sind sie bereits vom Anteilseigner versteuert worden. Sie können daher bei der Kapitalgesellschaft nicht "sonstiges Eigenkapital" bilden, weil sie sonst bei der Ausschüttung dem Teileinkünfteverfahren unterliegen würden und beim Anteilseigner erneut zu versteuern wären. Auch diese Beträge sind daher in das steuerliche Einlagekonto einzustellen.

[1] Rz. 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge