Rz. 22
Die unbeschränkte Stpfl. der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft ist darüber hinaus notwendige Bedingung für die Anwendung des § 29 KStG. Die Regelung gilt daher – obwohl nicht explizit in der Vorschrift verankert – nur für unbeschränkt stpfl. KSt-Subjekte.[1]
Hierfür spricht auch die Formulierung des § 29 Abs. 5 KStG. Hiernach wird die Anwendung des § 29 KStG auf andere unbeschränkt stpfl. Körperschaften und Personenvereinigungen ausgedehnt, die Leistungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 und 10 EStG erbringen können. Dabei wird die Voraussetzung der unbeschränkten Stpfl. in einem Kontext verwendet, der nahelegt, dass diese Voraussetzung auch für die Anwendung des § 29 Abs. 1 KStG gilt.[2]
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