Rz. 19

In § 29 Abs. 1 KStG wird die fiktive Kapitalherabsetzung der übertragenden Kapitalgesellschaft und in den Fällen einer Abwärtsverschmelzung (Downstream-Merger) sowie bei der Auf- oder Abspaltung auch der übernehmenden Kapitalgesellschaft normiert. Damit gilt die Regelung sowohl für den Fall einer Verschmelzung als auch für den Fall einer Abspaltung oder einer Aufspaltung. Die fiktive Kapitalherabsetzung ist nur für Zwecke des Steuerrechts durchzuführen, handelsrechtlich besteht keine Pflicht zur Vornahme einer Kapitalherabsetzung. Würde für Zwecke des Handelsrechts eine Kapitalherabsetzung durchgeführt, wäre insoweit § 28 KStG und nicht § 29 KStG anzuwenden. Dies würde auch dann gelten, wenn Kapitalherabsetzung und Umwandlungsmaßnahme zusammenfallen. Die Kapitalherabsetzung ist der erste Schritt für Zwecke der Systematik der Fortentwicklung des steuerlichen Einlagekontos in Umwandlungsfällen.

 

Rz. 19a

Personengesellschaften, welche gem. § 1a KStG zur Besteuerung mit Körperschaftsteuer optiert haben, verfügen über kein Nennkapital. Vielmehr sind die Einlagen der Gesellschafter in voller Höhe als solche außerhalb des Nennkapitals gem. § 27 KStG festzustellen. Die Regelung der fiktiven Kapitalherabsetzung gem. § 29 Abs. 1 KStG ist entsprechend nicht anzuwenden bzw. läuft ins Leere.[1]

Wenn eine solche Personengesellschaft allerdings als Überträgerin fungiert, sind bereits sämtliche Einlagen im steuerlichen Einlagekonto des § 27 KStG erfasst und werden – sofern keine Kürzung gem. § 29 Abs. 2 S. 2 bzw. Abs. 3 S. 3 KStG erfolgt – der Übernehmerin zugerechnet.

[1] Link, GmbHR 2023, 1177, 1185.

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