Rz. 30

Die gesonderte Feststellung des Sonderausweises ist auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs vorzunehmen, in dem die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unter Verwendung von Beträgen, die nicht aus Einlagen stammen, handelsrechtlich wirksam geworden ist. Diese Feststellung ist – soweit vorhanden – an den Sonderausweis des vorhergehenden Wirtschaftsjahrs nach § 182 Abs. 1 AO gebunden und ihrerseits Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung für den Sonderausweis auf den Schluss des folgenden Wirtschaftsjahrs.[1] Die gesonderte Feststellung des Sonderausweises auf den Schluss eines Wirtschaftsjahrs ist Grundlagenbescheid für die gesonderte Feststellung des Sonderausweises auf den Schluss des folgenden Wirtschaftsjahrs. Dadurch ergibt sich eine ununterbrochene Kette von gesonderten Feststellungen ("Feststellungszusammenhang"), wobei die jeweils folgende gesonderte Feststellung auf der vorhergehenden beruht. Eine Änderung ist demnach zusätzlich gem. § 181 Abs. 5 AO jederzeit in dem Vz möglich, in dem Korrekturvorschriften wie z. B. §§ 129, 172ff. AO erfüllt sind.[2]

 

Rz. 31

Die gesonderte Feststellung ist auf den Schluss jeden folgenden Wirtschaftsjahrs fortzuentwickeln und wiederum erneut gesondert festzustellen. Die Feststellung ist auch dann auf den Schluss jeden Wirtschaftsjahrs vorzunehmen, wenn in einem Vz zwei Wirtschaftsjahre enden, mithin auch auf den Schluss eines Rumpfwirtschaftsjahrs. Die gesonderte Feststellung ist fortzuführen, solange positive festzustellende Beträge vorhanden sind. Ist der Betrag des Sonderausweises 0, kann die gesonderte Feststellung entfallen; eine Feststellung von 0 hat insoweit keinen steuerlichen Sinn und ist daher überflüssig. Diese Vorgehensweise entspricht dem Wortlaut des Gesetzestextes. Erstmals nicht mehr festzustellen ist der Sonderausweis m. E. auf den Schluss desjenigen Wirtschaftsjahrs, das dem Wirtschaftsjahr nachfolgt, in dem die Kapitalherabsetzung handelsrechtlich wirksam geworden ist, für die der gesamte Bestand des Sonderausweises verwendet worden ist. Hierdurch wird letztmalig ein Bestand mit 0 festgestellt, um eindeutig festzulegen, dass es zu einer entsprechenden Verwendung bzw. Minderung des Sonderausweises gekommen ist.[3]

 

Rz. 32

Die Feststellung des Sonderausweises ist eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 179 AO.[4] Die Feststellung des jeweiligen Wirtschaftsjahres ist Grundlagenbescheid für die gesonderte Feststellung auf den Schluss des folgenden Wirtschaftsjahrs nach § 171 Abs. 10 AO und entfaltet für diesen Feststellungsbescheid, der insoweit Folgebescheid ist, Bindungswirkung gem. § 182 Abs. 1 AO.

 

Rz. 33

In persönlicher Hinsicht entfaltet die Feststellung des Bestands des Sonderausweises, ebenso wie die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos,[5] unmittelbar Bindungswirkung für die Körperschaft. Die Feststellung entfaltet weiterhin materiell-rechtliche Bindungswirkung für die Anteilseigner der Körperschaft, soweit es darum geht, ob Auskehrungen der Körperschaft nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu den stpfl. Einnahmen gehören.[6] Nach dieser Vorschrift liegen grds. stpfl. Einnahmen vor, soweit Beträge des Sonderausweises für die Auskehrung verwendet worden sind. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der auf der Ebene der Körperschaft bestandskräftig festgestellten Entwicklung des Sonderausweises (Berücksichtigung der Abgänge des Wirtschaftsjahres). Die Feststellung des Sonderausweises ist daher für die Entscheidung auf der Ebene des Anteilseigners bindend, ob Beträge des Sonderausweises für die Auskehrung verwendet worden und mithin steuerpflichtig sind. Das Wohnsitzfinanzamt des Anteilseigners hat regelmäßig der Veranlagung die Feststellungsbescheinigungen zugrunde zu legen. Dies kann durch Beiziehung der Feststellung des Sonderausweises von dem für die Körperschaft zuständigen FA erfolgen. Die Bescheide entfalten insoweit Bindungswirkung für das zuständige FA auch aufgrund der Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten. Darüber hinaus kann sich das zuständige FA aber auch anderer Beweismittel hinsichtlich des Bestands und der Verwendung des Sonderausweises bedienen, wie z. B. einer Kontrollmitteilung des für die Körperschaft zuständigen FA.[7]

 

Rz. 34

Über die Verweisung des § 28 Abs. 1 S. 4 KStG gilt auch § 27 Abs. 2 S. 4, 5 KStG. Dadurch besteht eine bes. Rechtsgrundlage für die Erklärung zur gesonderten Feststellung des Bestands des Sonderausweises auf den Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahrs. Die Erklärung ist von den in § 34 AO genannten Personen abzugeben und (ggf. gemeinschaftlich) eigenhändig zu unterschreiben. Dies sind die gesetzlichen Vertreter der Körperschaft bzw. die Geschäftsführer von nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen).[8] Maßgeblich sind die jeweiligen Zeichnungsregelungen der Gesellschaft, bei Einzelvertretungsbefugnis ist es daher ausreichend, wenn einer der Geschäftsführer unterschreibt. Die Erklärung zur gesonderten Feststellung ist eine Steuererklärung i. S. d. §§ 149ff. AO; ...

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