Rz. 141

Gem. § 27 Abs. 2 S. 4 KStG sind Kapitalgesellschaften zur Abgabe einer gesonderten Erklärung verpflichtet. Diese Steuererklärungspflicht ist zur Umsetzung der gesonderten Feststellung notwendig. Obgleich sich die Deklarationspflicht grds. nur auf die Erfassung der "üblichen" Zu- und Abgänge des § 27 KStG bezieht, wird die Vorschrift in § 28 Abs. 1 S. 4 KStG[1], in § 37 Abs. 2 S. 3 KStG[2] und in § 38 Abs. 1 S. 2 KStG[3] für entsprechend anwendbar erklärt. Daher besteht eine Erklärungspflicht z. B. auch bei einer Kapitalherabsetzung. Die Erklärung ist gem. § 31 Abs. 1a KStG grds. elektronisch zu übermitteln. Zu verwenden sind die amtlichen Vordrucke, die von den gesetzlichen Vertretern der Kapitalgesellschaft eigenhändig zu unterzeichnen sind.[4] Die Unterzeichnungspflicht besteht hierbei grundsätzlich gem. der Zeichnungsberechtigung der Vertretungsorgane der Körperschaft (z. B. ist die Unterschrift eines Vertretungsorgans mit Einzelvertretungsbefugnis ausreichend). Auf Antrag kann die Erklärung auch in Papierform abgegeben werden.

 

Rz. 142

Die Erklärungspflicht umfasst sämtliche Angaben, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Folglich sind nicht nur die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen darzustellen und um Zu- und Abgänge fortzuentwickeln, sondern auch Angaben zum Nennkapital und zur Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns zu machen.[5]

 

Rz. 143

Die Erklärung zur gesonderten Feststellung ist eine Steuererklärung i. S. d. §§ 149ff. AO; bei Nichtabgabe können daher Verspätungszuschläge nach § 152 AO festgesetzt werden.

 

Rz. 144

Die Unterzeichnungspflicht des § 27 Abs. 2 S. 5 KStG begründet zugleich eine inhaltliche Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft für den Inhalt der gesonderten Erklärung. Unterlässt es die Kapitalgesellschaft, Zugänge im steuerlichen Einlagekonto zu erfassen, handeln die Vertreter grds. grob fahrlässig i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.[6] Im Einzelfall kann die Möglichkeit zur Korrektur aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit i. S. d. § 129 AO bestehen.[7]

[5] Gl. A. Antweiler, in Bott/Walter, KStG, § 27 KStG Rz. 203.
[6] H. M.; FG München v. 7.2.2011, 7 K 2193/09, DStRE 2012, 762; Ott, DStR 2014, 673; Berninghaus, in H/H/R, EStG/KStG, § 27 KStG Rz. 96.

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