Rz. 34

Gewinne außerhalb von Zweck-, Gegen- und Hilfsgeschäften sind Nebengeschäfte und nicht rückvergütungsfähig.[1]  Rückvergütungen an Mitglieder aus derartigen oder vergleichbaren Quellen sind offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 KStG, die den steuerlichen Gewinn nicht mindern dürfen.

 

Rz. 35

Der Gewinn aus den Nebengeschäften ist i. d. R. mit den sich aus der Buchführung ergebenden Werten vom Überschuss abzusetzen. Wird der Gewinn aus den Nebengeschäften jedoch buchmäßig nicht nachgewiesen, wendet die Verwaltung[2] eine pauschalierende Vereinfachungsregelung an. Danach ist als Gewinn aus Nebengeschäften der um die anteiligen Gemeinkosten geminderte Rohgewinn aus Nebengeschäften anzusetzen. Grundsätzlich sind die Gemeinkosten den Nebengeschäften und den sonstigen Geschäften nach der Veranlassung zuzurechnen; aus Vereinfachungsgründen können jedoch die gesamten Gemeinkosten auch nach dem Verhältnis der Roheinnahmen (d. h. des Umsatzes) der Nebengeschäfte zu den gesamten Roheinnahmen aufgeteilt werden. Möglich ist es auch, anstelle der Roheinnahmen die Rohgewinne als Aufteilungsmaßstab zu wählen, wenn sich dadurch ein genaueres Ergebnis ergibt. Verluste aus einzelnen Nebengeschäften mindern den Gesamtgewinn aus den Nebengeschäften. Dies hat zur Folge, dass der rückvergütungsfähige Überschuss infolge des niedrigeren Gesamtgewinns aus den Nebengeschäften, der von der Bemessungsgrundlage abgezogen wurde, höher wird. Ergibt sich aus den Nebengeschäften insgesamt ein Verlust, ist er den Einnahmen zur Ermittlung des rückvergütungsfähigen Überschusses hinzuzurechnen, da die Höhe des rückvergütungsfähigen Überschusses durch das positive oder negative Ergebnis der Nebengeschäfte nicht beeinflusst werden darf.

 

Rz. 36

Neben dieser Regelung gibt R 22 Abs. 12 KStR noch eine Bagatellregelung für Nebengeschäfte. Übersteigt der Umsatz aus Nebengeschäften weder 2 % des gesamten Umsatzes der Genossenschaft, noch 5.200 EUR im Jahr, so ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Rückvergütung der Gewinn nicht um den Gewinn aus Nebengeschäften zu korrigieren; die Nebengeschäfte sind dann wie Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern zu behandeln. Das gilt auch, wenn der Reingewinnsatz der Nebengeschäfte wesentlich von dem Reingewinnsatz der Mitgliedergeschäfte abweicht.

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